Das Umgangsrecht in den Ferien regelt, wie der Elternteil, bei dem das Kind nicht im Alltag wohnt, seine Zeit mit dem Kind verbringen darf.
Was regelt das Gesetz?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Umfang des Umgangsrechts in den Ferien regelt. Im besten Fall finden Eltern daher eine einvernehmliche Lösung, wobei das Kindeswohl im Vordergrund stehen soll. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt und bezeichnet das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil, sowie das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. In erster Linie geht es also beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, ohne dass das Gesetz hierzu etwa genaue Tage oder den exakten Umfang festlegt.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 156/07) hat entschieden, dass der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, zumindest einen Teil der Ferien mit seinem Kind zu verbringen. Hintergrund des Falles war, dass die Kindesmutter dem Vater nicht gestattet hatte, dass das gemeinsame Kind zu Übernachtungen und zu mehreren Tagen hintereinander zu ihm kommt (Ferienumgang). Eine einheitliche Größenordnung von ca. 2 Wochen in den Sommerferien sollte dabei jedenfalls demjenigen, bei dem das Kind nicht lebt, ermöglicht werden. Maßstab ist dabei immer, welche Regelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird, was nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt wird. Kriterien sind dabei das Alter des Kindes und die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander.
Urlaubsreisen erlaubt?
Zum Umgangsrecht gehört es grundsätzlich auch, mit dem Kind zu verreisen. Dabei gibt es folgende Grenzen: Unproblematisch darf innerhalb Deutschlands oder der EU verreist werden, solange man die Reise als Angelegenheit des täglichen Lebens ansehen kann. Erst bei Fernreisen, ggf. gefährlichen sportlichen Reisen, müssten beide Eltern einverstanden sein.
Entführungsgefahr / Durchsetzung des Umgangsrechts
In bestimmten besonderen Fällen kann der Umgang, auch der Ferienumgang, gemäß § 1684 Abs. 4 BGB aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Daran sollte gedacht werden, wenn Entführungsgefahr besteht. Hier kann z.B. angeordnet werden, dass der Umgang nur in Deutschland stattfinden darf. Sogar eine Hinterlegung von Reisepässen ist ein mögliches Mittel.
Sollte der Umgang trotz getroffener Vereinbarung nicht gewährt werden, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht um Hilfe anzurufen. Entweder der Umgang wird dann zunächst einmal gerichtlich festgesetzt. Oder, falls dies bereits erfolgt ist, kann ein Umgang auch vollstreckt werden, wobei hier zunächst die Verhängung eines Ordnungsgeldes, aber auch Ordnungshaft gegen denjenigen in Betracht kommt, der den Umgang verweigert. In Extremfällen kann bei einer dauerhaften Vereitelung des Umgangs sogar ein Sorgerechtsentzug geprüft werden.
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