Veröffentlicht am 05.06.2025 13:27

Grundsatzurteil des BVerwG zum Unterhaltsvorschuss

Dr. Claudia Erk<br>Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (Foto: red)
Dr. Claudia Erk
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem richtungsweisenden Urteil eine klare Grenze für die Definition von Alleinerziehenden im Kontext des Unterhaltsvorschusses gezogen. Ein Elternteil gilt nun als alleinerziehend und somit berechtigt für Unterhaltsvorschussleistungen, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuungszeit des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder übernimmt. Diese Entscheidung bringt eine bedeutende Klarheit in die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) und hat weitreichende Konsequenzen für betroffene Familien.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Elternteil als alleinerziehend gilt und Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuungszeit für das Kind aufbringt. Durch dieses Urteil wird eine quantitative Basis geschaffen, die es ermöglicht, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eindeutiger zu prüfen und zu begründen. Diese Klarstellung erleichtert es betroffenen Elternteilen, ihre Rechte geltend zu machen und unterstützt sie finanziell in einer oft herausfordernden Lebensphase.

Der Ausgangspunkt: Die Klage der Mutter auf Unterhaltsvorschuss: Die Auslöserin des juristischen Verfahrens war die Klage einer Mutter von Zwillingstöchtern. Nach der Trennung vom Kindesvater sah sie sich mit der Herausforderung konfrontiert, die finanzielle Unterstützung für ihre Kinder alleine zu tragen. Trotz fehlender regelmäßiger Unterhaltszahlungen vom Vater beantragte sie beim Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), das Kinder von Alleinerziehenden unterstützen soll, die keinen oder unzureichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Die Entscheidung der Vorinstanzen und ihre Auslegung der Voraussetzungen: Trotz der augenscheinlich prekären Situation der Mutter verneinten das Oberveraltungsgericht und die Vorinstanzen den Anspruch auf UVG. Die Gerichte argumentierten, dass die Kinder nicht ausschließlich bei der Mutter lebten, da der Vater sich substantiell an der Betreuung beteiligte. Diese Entscheidungen stellten die Klägerin vor große Herausforderungen, da die erwartete finanzielle Entlastung durch den Unterhaltsvorschuss ausblieb.

Das Urteil des BVerwG: Festlegung der quantitativen Grenze: Das BVerwG setzt nun eine klare quantitative Grenze von 60 Prozent für die Betreuungsleistung durch einen Elternteil und schafft so eine messbare Basis für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses. Durch die Festlegung dieser Grenze wird klargestellt, dass nicht ausschließlich die Wohnverhältnisse oder die formale Alleinerziehung, sondern der tatsächliche Betreuungsaufwand entscheidend ist. Dieses Urteil stellte somit einen bedeutenden Fortschritt im Familienrecht dar, der die Rechtslage für Alleinerziehende und deren Kinder deutlich verbessert.

Die Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle: Die klare quantitative Festlegung hat bedeutende Implikationen für zukünftige Fälle. Sie schafft eine objektive Messlatte, die es ermöglicht, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eindeutiger zu prüfen. Durch diese Entscheidung wird eine Rechtssicherheit geschaffen, die sowohl für die betroffenen Elternteile als auch für die Verwaltungsbehörden von großem Vorteil ist. Sie ermöglicht eine vereinfachte Handhabung von Unterhaltsvorschussfällen und minimiert die Notwendigkeit langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen

Kontakt:

Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Telefon 0921/5085780
Fax 0921/5085779
www.kanzlei-erk.de


Von red
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