Haftet der Ehegatte für die Schulden in der Ehe?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man für die Schulden des Partners automatisch haftet, sobald man verheiratet ist. Auch bei einer Eheschließung haftet grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden.
Ausnahme: Gütergemeinschaft
Etwas anderes gilt im Güterstand der Gütergemeinschaft, die früher oft in der Landwirtschaft gewählt wurde. Die Gütergemeinschaft muss jedoch extra beim Notar vereinbart werden. Für die meisten Ehen in Deutschland gilt jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt durch das Gesetz, wenn man heiratet, aber keinen Ehevertrag abschließt.
Was gilt in der Zugewinngemeinschaft?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und für Schulden, die er ausdrücklich gemeinsam mit seinem Ehegatten eingegangen ist. Das heißt, wenn ein Ehegatte alleine einen Vertrag abschließt, so ist er auch alleine für die daraus entstehenden Schulden verantwortlich. Anders ist es aber, wenn beide Ehegatten gemeinsam den Vertrag abschließen. Dann sind sie auch beide für die daraus sich ergebenden Verbindlichkeiten verantwortlich.
Merke: Man haftet nicht automatisch für die Schulden des Ehegatten. Wenn ein gemeinsamer Kreditvertrag unterzeichnet wird, haftet man aber dafür.
Ausnahme: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Es gibt von diesem Grundsatz eine Ausnahme: Sogenannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB, führen dazu, dass beide Ehegatten für Schulden haftbar gemacht werden können, obwohl sie die Verträge nicht beide persönlich abgeschlossen oder unterzeichnet haben. Es handelt sich hier allerdings nur um angemessene Geschäfte, üblicherweise für den Kauf von Lebensmitteln oder kleineren Haushaltsgeräten oder Stromlieferungsverträgen.
Was passiert bei Trennung?
Bei der Trennung der Ehegatten bleiben die bis dahin begründeten Verträge wirksam, so dass auch die Haftung wie vorher begründet bestehen bleibt. Allerdings wird über § 1357 keine Mithaftung für den Lebensbedarf für neue Verträge mehr herbeigeführt. Beachtet werden muss, dass es bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Stromlieferungsvertrag) auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
Wenn man also bei Vertragsschluss noch nicht getrennt ist und sich dann später trennt, empfiehlt es sich, den Vertragspartner (Stromanbieter) zu informieren, dass man sich räumlich getrennt hat und den Vertrag nicht mehr fortsetzen möchte.
Was kann ich tun, um eine Haftung zu vermeiden?
Wenn ich keinesfalls für meinen Ehegatten haften möchte, und hier insbesondere Angst vor größeren Schulden besteht, empfiehlt es sich, keine Unterschrift unter gemeinsame Kreditverträge zu setzen, und ggf. durch einen Ehevertrag eine individuelle Regelung zur internen Haftung zu treffen.
Sollten Sie sich fragen, ob Sie für Schulden Ihres Partners mit haften, empfiehlt es sich, dies anwaltlich prüfen zu lassen.
Rathenaustr. 37
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