Nach einem Todesfall infolge eines Fremdverschuldens – etwa durch einen Verkehrsunfall, eine Gewalttat oder einen ärztlichen Behandlungsfehler – steht nahen Angehörigen seit der Einführung des sog. Hinterbliebenengeldes im Jahr 2017, auch dann eine Entschädigung zu, wenn ihr seelisches Leid unterhalb der Schwelle einer medizinisch nachweisbaren Gesundheitsverletzung bleibt. Damit wurde eine Lücke geschlossen, die zuvor nur über die Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für Schockschaden abgedeckt war, das eine eigene Gesundheitsverletzung des Angehörigen voraussetzt.
Das Hinterbliebenengeld dient der Anerkennung des seelischen Leids, nicht dem Ausgleich des Verlustes als solchen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit besonderem Näheverhältnis zum Getöteten. Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird dieses vermutet, kann aber widerlegt werden; andere Personen müssen die besondere Bindung darlegen und beweisen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.10.2022 (VI ZR 73/21) erstmals Grundsätze zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes formuliert. Die Bemessung erfolgt individuell und darf nicht schematisch sein. Wie beim Schmerzensgeld sind der Ausgleichs- und der Genugtuungsgedanke einzubeziehen. Maßgeblich für die Höhe sind Intensität und Dauer des seelischen Leids sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Der im Gesetzesentwurf genannte Betrag von 10.000 Euro stellt lediglich eine Orientierung dar, von der im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann. Entscheidend sind die Qualität der gelebten Beziehung und die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller im konkreten Fall.
Erreicht das Leid die Schwelle einer medizinisch nachweisbaren Gesundheitsverletzung, besteht daneben auch ein Schmerzensgeld- und ggf. auch Schadens-ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB. Dabei hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (BGH v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21) die Anforderungen an den Schockschadensersatz abgesenkt. Es reicht nun, dass eine eigene Gesundheitsverletzung des Angehörigen medizinisch diagnostiziert ist. Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass die Beeinträchtigung über den normalen Trauerschmerz hinausgeht, den Hinterbliebene beim Tod einer ihnen nahestehenden Person empfinden.
Auf dieser Grundlage soll ein Abstandsgebot gelten. Das Hinterbliebenengeld muss danach „im Regelfall“ hinter dem Schmerzensgeld wegen Schockschadens zurückbleiben, da letzteres eine verstetigte Gesundheitsverletzung voraussetzt.
Treffen im Einzelfall beide Anspruchsvoraussetzungen zusammen, ist umstritten, ob der Schmerzensgeldanspruch den Hinterbliebenengeldanspruch konsumiert, um eine Doppelkompensation zu vermeiden – eine höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage.
Daneben bestehen unmittelbar aus § 844 BGB, also ohne dass es einer nachgewiesenen Gesundheitsverletzung bedarf, Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten, sowie auf Zahlung einer Geldrente, wenn der/die Verstorbene zur Zahlung eines Unterhalts verpflichtet war.
Ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosteneigenanteilen, Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden oder sonstigen vermehrten Bedürfnissen, unterliegt dagegen wiederum den Voraussetzungen des § 823 BGB und setzt damit eine nachgewiesene Gesundheitsverletzung bei dem Angehörigen voraus.
Zur Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche haben die „nächsten Angehörigen“, also jedenfalls der Personenkreis der Anspruchsberechtigten aus § 844 BGB, unabhängig von einer Erbenstellung, auch Anspruch auf Einsicht und Übersendung der vollständigen Behandlungsunterlagen zu einer etwaigen ärztlichen Behandlung des/der Verstorbenen. Dabei muss die Erstüberlassung von Kopien nach EUGH v. 26.10.23 – C - 307/22 unentgeltlich erfolgen.