Veröffentlicht am 11.12.2025 12:25

Der Ausgleichsbetrag

Dr. Claudia Erk<br>Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (Foto: red)
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Die Erblasserin wurde zu Lebzeiten aufgrund einer Demenzerkrankung von ihrem Sohn für fast vier Jahre in ihrer eigenen Wohnung gepflegt. Wegen der fortschreitenden Demenz nahm der Sohn seine Mutter anschließend in seinem eigenen Haushalt auf und pflegte sie dort für weitere sieben Jahre bis zu ihrem Tod. Hierfür wurde ihm vom Nachlassgericht ein Ausgleichsbetrag für die Pflege in Höhe von 40.000 Euro – bei einer Erbmasse von insgesamt 166.000 Euro – zugesprochen.

Mit Hinweis auf die vom Pflegenden verwalteten Leistungen aus der Pflegeversicherung der Erblasserin sowie deren monatliche Rente legten die Geschwister des Sohnes Berufung gegen das Urteil ein. Vom Konto der Erblasserin, über das der Beklagte eine Vollmacht besaß, fehle bereits ein Betrag in Höhe von 16.000 Euro aus dem Nachlass. Auch habe der Beklagte Mieteinnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung der Erblasserin vereinnahmt, die bei Berechnung des Ausgleichsbetrags für die Pflege nicht eingegangen seien. Schließlich sei das Ausmaß der vom Beklagten erbrachten Pflege nicht erkennbar.

Das OLG wies die Berufung zurück, unterstrich in seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausgleichszahlung, und stufte die Höhe des Betrags zugleich als angemessen ein: Zunächst wurde auf die Schwere der Demenzerkrankung der Erblasserin Bezug genommen. Es sei unstrittig, dass spätestens ab dem Umzug der Erblasserin in die Wohnung des pflegenden Sohns eine vollumfängliche Pflege und Betreuung notwendig gewesen sei, auch erkennbar durch die entsprechende Einstufung der Erblasserin in der Pflegeversicherung.

Durch Zeugenaussagen sei erwiesen, dass die umfassenden Leistungen im Zusammenhang mit der Pflege und Versorgung vom Beklagten – mit der Unterstützung seiner Familie – erbracht wurden. Eine detaillierte Auflistung aller einzeln erbrachten Leistungen sei nicht erforderlich.

Hinzu käme der Verdienstausfall des Beklagten als selbstständiger Fahrlehrer. Es stünde angesichts des täglichen Pflegeaufwands von bis zu sechs Stunden außer Frage, dass der Beklagte Einbußen erfahren habe. Diese seien nicht konkret zu beziffern und daher nicht in die Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrags für die Pflege eingegangen. Gleiches gelte für zusätzliche Kosten, die dem Beklagten durch Umbaumaßnahmen, wie zum Beispiel eine abschließbare Tür zum Treppenhaus, in der eigenen Wohnung entstanden seien.

Entscheidend für die Höhe des Ausgleichsanspruch war aber die Tatsache, dass durch die erbrachten Pflegeleistungen des Beklagten dieser maßgeblich dazu beigetragen habe, den Wert des Nachlasses zu erhalten. Die Unterbringung der Erblasserin in einem Pflegeheim sei andernfalls unabwendbar gewesen. Angesichts der hierfür zu veranschlagenden Kosten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel der Erblasserin aus ihrer Rente und des Zeitraums der abgewendeten Unterbringung sei eine Summe von 56.700 Euro eingespart worden. Selbst unter Einbeziehung der vom Konto der Erblasserin verwendeten 16.000 Euro übersteige die Summe so den bewilligten Ausgleichsbetrag.

Schließlich sei, so das OLG, in der Urteilsbegründung auch der immaterielle Wert der Pflegeleistungen für die Erblasserin sowie die Vermögensinteressen der Miterben und die gesamte Höhe des Nachlasses in die Erwägungen mit einbezogen worden.

Kontakt:

Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Telefon 0921/5085780
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Von red
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