Wenn der Beweis über die Existenz entscheidet. Warum es für Berufsunfähigkeitsversicherte nicht reicht, krank zu sein.
Für viele Versicherte scheint der Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zunächst klar: Krankheit, Unfähigkeit zu arbeiten – also muss die BU zahlen. Doch in der Praxis scheitern zahlreiche Ansprüche nicht an der Diagnose, sondern an der Darlegungs- und Beweislast im gerichtlichen Verfahren.
Hinter diesen juristischen Schlagworten verbirgt sich ein entscheidender Mechanismus: Wer etwas rechtlich behauptet, muss es auch nachweisen. Und das gilt ganz besonders bei BU-Leistungsstreitigkeiten. Das bedeutet: Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Versicherungsfall verwirklicht hat – also, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
Der Versicherte muss substantiiert vortragen und beweisen, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, wie er ihn zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hat.
Eine bloße Diagnose oder ärztliche Krankschreibung reicht nicht aus. Entscheidend ist die Auswirkung der Erkrankung auf die konkrete berufliche Tätigkeit.
Was heißt „konkrete berufliche Tätigkeit“?
Die Gerichte verlangen mehr als eine bloße Berufsbezeichnung und die Angabe der Arbeitszeit. Der Versicherte muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung geben, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfang wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.05.2024 (IV ZR 189/23) allerdings nochmal betont, dass die Anforderungen an die Beweispflicht hierbei nicht überspannt werden dürfen.
Die Tätigkeitsbeschreibung dient vor allem dazu, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben.
Der Versicherte muss im Streitfall also plausibel darlegen:
- welche Arbeiten er konkret verrichtet hat,
- in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit diese Tätigkeiten anfallen und
- welche konkreten Leistungsanforderungen damit verbunden waren.
Erst auf dieser Grundlage kann ein Sachverständiger medizinisch beurteilen, ob die gesundheitlichen Beschwerden eine Berufsausübung tatsächlich ausschließen.
Auch wenn die Anforderungen an eine Substantiierung nicht überspannt werden dürfen, bleibt gleichwohl eine strukturierte und konkrete Darstellung der Tätigkeiten unerlässlich – etwa in Gestalt eines Stundenplans anhand einer typischen Arbeitswoche.
Und es gibt Ausnahmefälle: Wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass der Versicherte objektiv keinerlei bedeutsame berufliche Funktionen mehr ausüben kann, ist eine sehr detaillierte Darstellung der Tätigkeit nicht mehr erforderlich.
In der Praxis führt die fehlende Substantiierung somit vielfach dazu, dass die Gerichte trotz Krankheit keine Berufsunfähigkeit feststellen, weil der Vortrag als nicht ausreichend erachtet wird. Besonders bei psychischen Erkrankungen, schmerzhaften Beschwerden ohne objektive Befunde oder komplexen Tätigkeitsprofilen, stellen die Darlegungsanforderungen eine erhebliche Hürde dar.
Versicherer nutzen diese Schwäche im Vortrag oft zu ihren Gunsten, weil sie damit argumentieren können, dass nicht hinreichend bewiesen sei, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliege.
Für viele versicherte mit BU-Anspruch bedeutet das: Krankheit allein reicht nicht. Wer BU-Leistungen beansprucht, muss den Leistungsfall medizinisch und beruflich präzise, nachvollziehbar und strukturiert darlegen. Das macht den Leistungsprozess anspruchsvoll und oft konfliktträchtig.