Veröffentlicht am 09.04.2026 12:56

Umgang mit dem Hund?!

Foto: red
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Der gemeinsame Hund ist bei vielen Paaren fester Bestandteil des Familienlebens. Wenn es zu einer Trennung kommt, wird auch der beiderseits geliebte Familienhund zum „Gegenstand“ der Auseinandersetzungen. Welche Regelung ist dann zu treffen? Wer bekommt den Hund? Und hat der andere dann ein „Umgangsrecht“, gar im „Wechselmodell“?

Die Antwort auf diese Fragen lautet zunächst: Es kommt darauf an – und zwar darauf, ob es sich um einen Hund im Miteigentum der Partner oder im Alleineigentum eines Partners handelt, und ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Vorliegend soll nur die Konstellation vom Hund im Miteigentum der Beteiligten betrachtet werden.

Zunächst kann, sowohl für getrennte Ehegatten als auch für nicht verheiratete Paare festgehalten werden, dass es ein „Umgangsrecht“, wie es für minderjährige Kinder in § 1684 BGB geregelt ist, für Tiere nicht gibt. § 1684 BGB bezieht sich nur auf Menschen. Für Tiere sieht das Gesetz in § 90a BGB vor, dass die Vorschriften, die für Sachen gelten, entsprechend anzuwenden sind. Ein Umgangsrecht vor dem Familiengericht kann also nicht erstritten werden.

Eine zeitweise Betreuung des Hundes kann allerdings bei Ex-Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erreicht werden. Hier finden die Vorschriften über die sog. „Bruchteilsgemeinschaft“ gemäß § 741 ff. BGB Anwendung. Die beiden Teilhaber treffen eine gemeinsame Regelung über die „Benutzung“, also darüber, wo der Hund lebt, wie er versorgt wird usw. Wenn sie sich nicht einigen können, etwa nach einer Trennung, kann jeder von ihnen eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung fordern, § 745 Abs. 2 BGB. Eine solche Regelung kann auch eine zeitweise „Nutzung des Hundes“ zunächst bei dem einen und dann bei dem anderen Ex-Partner beinhalten. Es findet eine Abwägung aller Umstände statt. Berücksichtigt werden kann zum Beispiel, ob beide Beteiligte Bezugspersonen des Tieres sind, ob beide geeignet zur Hundehaltung sind und eine zukünftige Kooperation möglich erscheint, auch, welche zeitlichen und finanziellen Kapazitäten bestehen, welches Umfeld besser geeignet ist, ob eine stärkere Bindung des Tieres zu einem der Eigentümer besteht und vor allem, welche Regelung dem Tierwohl am besten entspricht.

So hat etwa das Landgericht Frankenthal in einem neueren Urteil vom 12.05.2023 sogar ein „Benutzungsmodell“ angeordnet, wonach der Hund 14-tägig zwischen den Eigentümern wechselt, also eine zeitlich gleichwertige Teilhabe (Az. 2 S 149/22).

Anders ist dies bei Hunden, die im Miteigentum von Eheleuten stehen. Hier gelten für die Aufteilung der gemeinsamen „Gegenstände“ die Regelungen über die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361a BGB. Zwar wird auch hier nach „Billigkeit“ verteilt, allerdings bezweckt diese Norm eine eindeutige Zuordnung zu nur einem Ehegatten. Eine zeitliche Aufteilung, wonach der andere Ehegatte den Haushaltsgegenstand vorübergehend bei sich hat, ist hier nicht vorgesehen.

Der Sinn dieser Regelung erschließt sich für „echte“ Haushaltsgegenstände ohne Weiteres, denn dass etwa das Sofa nicht in verschiedenen Wohnungen zeitlich abwechselnd genutzt werden kann, ist nachvollziehbar. Andererseits besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Hunden.

Nachdem nun das LG Frankenthal – soweit ersichtlich erstmals – eine Regelung mit zeitlich hälftigem Wechsel des Hundes getroffen hat, bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dies auch für Ehegatten entsprechend anwenden wird.


Von red
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