mit Rechtsanwalt Christopher Süss
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Für Kommunen bedarf es, um nach außen wirksam handeln zu können, einer wirksamen Vertretung. In allen Gemeindeordnungen der Länder ist eine Vertretung der Gemeinden bzw. Städte nach außen hin geregelt, dass diese dem Bürgermeister zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich also nicht um eine rechtsgeschäftliche, sondern um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. In Bayern wird zwischen der internen Willensbildung zwischen dem 1. Bürgermeister und dem Gemeinderat und der externer Vertretungsbefugnis unterschieden. Welche Folgen jedoch ein Fehler bei dem internen Willensbildungsprozess auf die externe Vertretungsbefugnis hat, soll nachfolgend beleuchtet werden.
Insbesondere im Hinblick auf das zivilrechtliche Handeln des 1. Bürgermeisters ohne einen erforderlichen Gemeinderats- bzw. Stadtratsbeschluss ergeben sich für private Vertragspartner einer Kommune erhebliche Problemstellungen und Herausforderungen.
Die Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters ist auf seine Befugnisse beschränkt. Die Konsequenz dieser Regelung ist, dass der 1. Bürgermeister nach außen hin nicht mehr nach Art. 38 Abs. 1 BayGO im Sinne einer unbeschränkten Vertretungsmacht handeln kann. Die Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayGO gibt dem 1. Bürgermeister nur eine Vertretungsmacht, welche auf seine Befugnisse beschränkt ist. Diese Befugnisse sind wiederum davon abhängig, wie die kommunalinterne Zuständigkeitsverteilung von Gemeinderat bzw. Stadtrat und dem 1. Bürgermeister verteilt ist.
Die Bayerische Gemeindeordnung regelt sowohl in Art. 29 BayGO als auch Art. 37 BayGO, welches Organ (also Gemeinderat bzw. Stadtrat oder der 1. Bürgermeister) für die entsprechende Aufgabe zuständig ist. Die Aufgabenverteilung sieht vor, dass der 1. Bürgermeister insbesondere für laufende Angelegenheiten zuständig ist, also solche Angelegenheiten, die für die Kommune keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Dies ist je nach Einzelfall und Größe der Kommune zu überprüfen. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsübertragung gem. der Geschäftsordnung des Gemeinde- bzw. Stadtrates. Auch hier können Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. In allen übrigen Angelegenheiten ist der Stadtrat bzw. Gemeinderat zuständig und der 1. Bürgermeister kann nur nach erfolgtem Beschluss durch den Gemeinderat bzw. Stadtrat nach außen hin wirksam handeln.
Hat der 1. Bürgermeister hingegen ohne Vertretungsmacht im Außenverhältnis für die Kommune gehandelt, fehlt also ein erforderlicher Gemeinderatsbeschluss, ist dieser fehlerhaft oder weicht der Bürgermeister von einem solchen Beschluss ab, dann handelt er ohne Vertretungsmacht und damit ohne die notwendige Befugnis.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen im Außenverhältnis gegenüber Dritten ist deshalb für die Vertragspartner Vorsicht geboten. Bei zivilrechtlichen Verträgen, die der 1. Bürgermeister ohne notwendigen Gemeinderatsbeschluss abschließt, sind Verträge zunächst schwebend unwirksam.
Der Gemeinderat bzw. Stadtrat kann einen schwebend unwirksamen Vertrag entsprechend durch nachträglichen Beschluss gem. § 184 BGB, der auf den Zeitpunkt des Handelns durch den 1. Bürgermeister zurückwirkt, genehmigen. Stimmt jedoch der Gemeinderat bzw. Stadtrat nicht nachträglich zu, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Die Erklärung des Bürgermeisters ist der Kommune in diesem Fall nicht zuzurechnen und damit ist kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Insbesondere die kommunalrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit der Gemeinderatsbeschlüsse sind für Vertragspartner einer Kommune oftmals unbekannt und im Detail nur schwer nachprüfbar.