Veröffentlicht am 26.06.2025 19:39

Ehevertrag und Unterhaltsregelung

Rechtsanwältin Jutta Weiß-Spengler<br> (Foto: red )
Rechtsanwältin Jutta Weiß-Spengler
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Ein Ehevertrag bietet Paaren vor der Eheschließung, während der Ehe und nach einer Trennung die Möglichkeit, ihre ehelichen Verhältnisse individuell zu regeln. Ein zentraler Bestandteil ist dabei die Unterhaltsregelung.

Gesetzliche Grundlagen
Das deutsche Familienrecht kennt im Wesentlichen zwei Formen des Unterhalts im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung: Den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB). Während der Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht dispositiv ist, also nicht durch Ehevertrag im Voraus ausgeschlossen werden kann, besteht beim nachehelichen Unterhalt ein größerer Gestaltungsspielraum. Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten durch notariellen Ehevertrag von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Dies umfasst auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt. Die Vertragspartner können Regelungen zur Dauer, der Höhe nach bis zum vollständigen Ausschluss des Unterhalts treffen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch klar und verständlich formuliert sein und dürfen keine der Parteien in sittenwidriger Weise benachteiligen.

Gemäß § 1569 BGB ist jeder Ehegatte nach der Scheidung gesetzlich verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die häufigsten Unterhaltstatbestände sind Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bzw. wegen bestehender Einkommensunterschiede. Neben dem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, besteht hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts ein hohes Streitpotenzial, weshalb es sinnvoll ist, über eine ehevertragliche Regelung nachzudenken. Das Ziel des Aufstockungsunterhalts ist es, Einkommensunterschiede auszugleichen, die nach der Ehe bestehen bleiben, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig ist. Der Aufstockungsunterhalt ist im Regelfall nicht dauerhaft zu zahlen. Er kann nach § 1578 b BGB zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden, wenn eine vollständige Anpassung an den früheren Lebensstandard nicht mehr erwartet werden kann. Dabei spielen die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, etwaige ehebedingte Nachteile und die Lebensperspektiven beider Parteien eine Rolle.

Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit von Regelungen in Eheverträgen unterliegt der Inhaltskontrolle. Eine Regelung kann sittenwidrig sein, wenn sie den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten unangemessen benachteiligt, beispielsweise, wenn bei Abschluss des Vertrages bereits absehbar war, dass einer der Partner dauerhaft beruflich zurückstecken muss.

Auf Antrag prüft das Familiengericht im Streitfall, ob eine vertragliche Unterhaltsregelung mit der aktuellen Lebenssituation (noch) vereinbar ist.

Ein Ehevertrag mit Unterhaltsregelungen bietet Paaren die Möglichkeit, individuelle Lösungen für den Scheidungsfall zu treffen und dadurch nervenaufreibende, langwierige und mit hohen Kosten verbundene Auseinandersetzungen zu minimieren. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine fundierte juristische Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, der über ein fundiertes familienrechtliches Fachwissen verfügt, unerlässlich. Sollen Regelungen für die Zukunft getroffen werden, müssen die aktuellen Verhältnisse sowie die Lebensplanung der Parteien genau berücksichtigt werden.


Von red
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