Veröffentlicht am 25.01.2024 16:12, aktualisiert am 25.01.2024 17:02
Veröffentlicht am 25.01.2024 16:12, aktualisiert am 25.01.2024 17:02

Bayreuther Erbrechtstage am 29. Februar und 14. März

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: fm2@inbayreuth.de)
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: fm2@inbayreuth.de)
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: fm2@inbayreuth.de)
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: fm2@inbayreuth.de)
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: fm2@inbayreuth.de)

Die Bayreuther Erbrechtstage finden dieses Jahr am Donnerstag, 29. Februar, und Donnerstag, 14. März, statt, wie immer im Historischen Sitzungssaal im Alten Rathaus, Maximilianstr. 33, Seiteneingang Brautgasse, jeweils von 18 bis ca. 19 Uhr. Spezialisten zum Erbrecht, Steuerrecht und Bankenrecht beantworten Ihre Fragen. Alle Besucher erhalten erläuterte Musterformulare zu den Themen Testament, Berliner Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Weitere Themen sind der Pflichtteil und die Erbengemeinschaft mit vielen Tipps und Tricks. Voranmeldung ist nicht erforderlich, Plätze sind jedoch begrenzt. Der Eintritt von drei Euro geht wie jedes Jahr als Spende an die Tafel Bayreuth e.V.

Aktuelle Entscheidungen zum Erbrecht – Der Erbe muss genau bezeichnet sein

Das Oberlandesgericht München (33 Wx 38/23e) befasste sich mit einem ungenau formulierten Testament. Im Fall hatte der Erblasser in seinem Testament festgelegt, dass die Person, die ihn bis zu seinem Tod „pflegt und betreut“, sein Erbe sein soll, wobei er eine bestimmte Person, die diese Aufgabe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erfüllte, namentlich nannte.

Das Gericht stellte fest, dass das Testament aufgrund seiner unbestimmten Formulierung nichtig ist. Die Unbestimmtheit lag insbesondere in der fehlenden Konkretisierung dessen, was der Erblasser unter den Begriffen „pflegt und betreut“ verstanden hat. Das Gericht betonte, dass wesentliche Teile des Erblasserwillens auch nicht dem Ermessen Dritter überlassen werden dürfen und dass es nicht möglich war, mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln, welche spezifischen Pflege- und Betreuungsleistungen der Erblasser im Sinn hatte. Infolgedessen wurde das Testament als unwirksam erachtet, da der genaue Wille des Erblassers nicht feststellbar war. Ohne Testament tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Übergabevertrag kann Enterbung sein.

Eine überraschende Entscheidung hat das Oberlandesgericht Brandenburg getroffen (3 W 55/22). Es befasste sich mit der Frage, ob ein Übergabevertrag eine Enterbung beinhalten könne. Im konkreten Fall verstarb eine Erblasserin, die zuvor ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an eines ihrer vier Kinder übertragen hatte. Das OLG Brandenburg entschied, dass das Kind, welches das Grundstück erhalten hatte, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Entscheidend für diese Interpretation war der geäußerte Wille der Erblasserin und nicht die Bezeichnung als Überlassungsvertrag. In Fall war die Formulierung des Vertrags so konkret gestaltet, dass sie deutlich machte, dass das Kind, welches das Grundstück erhalten hatte, nichts weiter aus dem Nachlass erhalten sollte und somit nach § 1938 BGB als enterbt zu betrachten ist.

Ehegatten können sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen (sogenanntes Berliner Testament). Dieses Testament ist grundsätzlich bindend, insbesondere kann der Längerlebende die Schlusserbe-Einsetzung grundsätzlich nicht mehr ändern. Das Oberlandesgericht Köln (2 Wx 259/22) befasste sich mit der Frage, ob dies auch gilt, wenn der Schlusserbe ein Patenkind ist. Im Fall war eine Erblasserin verstorben, die in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann ihr Patenkind als Schlusserben eingesetzt hatte. Der Ehemann der Erblasserin war bereits zuvor verstorben. Nach seinem Tod errichtete die Erblasserin weitere Testamente, in denen sie eine Freundin als Alleinerbin einsetzte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin den Schlusserben ändern durfte. Es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einsetzung des Patenkindes in enger Verbindung zu den Verfügungen des verstorbenen Ehemannes stand oder dass eine solche Bindung von den Eheleuten beabsichtigt war. Ferner stellte das Gericht fest, dass das Patenkind dem Ehemann der Erblasserin nicht in dem Maße nahestand, wie es für eine wechselbezügliche Verfügung erforderlich gewesen wäre, beispielsweise bei gemeinsamen Kindern. Somit wurde die Freundin Alleinerbin.

Ihr Ansprechpartner rund ums Recht

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler

Karl-Marx-Straße 7
95444 Bayreuth

Mehr zu Dr. iur. Peter Zeitler


Von Dr. Josef Zeitler
north