Sind Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, stellt sich im Falle der Trennung oder Scheidung die Frage, was mit der Immobilie geschieht.
Letztlich gibt es hier nur drei Möglichkeiten, um die Miteigentümergemeinschaft auseinanderzusetzen:

1. Möglichkeit

Die Immobilie wird verkauft und der, nach Rückzahlung der noch auf dem Objekt lastenden
Darlehensverbindlichkeiten, verbleibende Übererlös, wird hälftig aufgeteilt. In diesem Fall ist zu beachten, dass gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank geltend gemacht wird.

2. Möglichkeit

Ein Ehegatte übernimmt das Haus oder die Wohnung zum Allein-eigentum und stellt den anderen Ehegatten von der Haftung der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten frei. In der Praxis kommt eine derartige Regelung häufig nur dann in Betracht, wenn die Bank eine Erklärung dahingehend abgibt, dass der seinen Miteigentumsanteil übergebende Ehegatte künftig nicht mehr für die Schulden haftet. Man spricht in diesem Fall von einer Haftentlassung im Außenverhältnis. Lehnt die Bank eine Haftentlassung des anderen Ehegatten ab, besteht auch die Möglichkeit, dass eine Haftungsfreistellung nur im Innenverhältnis, also zwischen den Ehegatten erfolgt. Allerdings besteht dann das Risiko, dass der übergebende Ehegatte von der Bank in Anspruch genommen wird, wenn der andere Ehegatte die Darlehenszahlungen einstellt, weil er in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Aber auch in derartigen Fällen muss nicht gleich an einen Verkauf der Immobilie gedacht werden. Es gibt verschiedene gestalterische Möglichkeiten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, um hier eine Lösung zu finden. Beispielsweise kann für den anderen Ehegatten eine grundbuchrechtliche Sicherung eingetragen werden, um das finanzielle Risiko zu vermeiden.
In jedem Fall müssen sich die Ehegatten über den Wert des Hauses und die sich hieraus ergebende Ausgleichszahlung einig sein. Insofern können die Ehegatten entweder den Wert zugrunde legen, der für vergleichbare Objekte als Kaufpreis bezahlt wird. Ebenso kann eine Bank, eine Bausparkasse und natürlich ein Immobiliensachverständiger mit der Bewertung beauftragt werden.
Im Falle angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse kommt es im Rahmen einer gütlichen Einigung auch dazu, dass ein Ehepartner auf einen Teil des ihm eigentlich für die Übergabe des Miteigentumsanteils zustehenden Betrages verzichtet, um den gemeinsamen Kindern den Lebensmittelpunkt zu erhalten. Insofern bietet es sich an, zu regeln, dass im Falle des Verkaufs binnen eines bestimmten Zeitraums durch den Ehegatten, der Alleineigentümer wird, eine weitere Zahlung erfolgt.

3. Möglichkeit

Kommen die ersten beiden Möglichkeiten nicht in Betracht, hat jeder Ehegatte nach der Scheidung die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung einzuleiten. Aufgrund der im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung anfallenden Kosten, sollte dieser Weg nur dann gewählt werden, wenn sich der andere Ehegatte nachhaltig weigert, einem Verkauf der Immobilie zuzustimmen.
Im Falle einer Trennung/Scheidung sollte in jedem Fall auch eine Zugewinnausgleichsberechnung durchgeführt werden, wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand besteht. Im Rahmen einer gütlichen Gesamteinigung besteht die Möglichkeit, dass der für die Übernahme des Miteigentumsanteils zu zahlende Betrag mit einer Zugewinnausgleichsforderung verrechnet wird.
Die jeweils im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten sollten durch eine anwaltliche Beratung geklärt werden.