Deutschlands Autos werden immer älter. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes lag das Durchschnittsalter der zugelassenen Pkw am 01. Januar 2026 bei knapp elf Jahren. Im Jahr 2016 lag das Durchschnittsalter noch bei gut neun Jahren. Viele Fahrzeuge werden heute also deutlich länger genutzt. Damit nehmen zwangsläufig Kratzer, Dellen und frühere Beschädigungen zu – und ebenso die Streitigkeiten mit Versicherern nach einem neuen Verkehrsunfall.
Versicherer wenden zunehmend ein, das Fahrzeug sei bereits beschädigt gewesen und deshalb kein neuer Schaden entstanden. Eine solche pauschale Ablehnung ist jedoch nicht im-mer berechtigt. Entscheidend ist, ob der aktuelle Unfall den Zustand des Fahrzeugs messbar verschlechtert hat. Der Geschädigte darf zwar nicht bessergestellt werden als vor dem Unfall. Ein nachweisbar neu entstandener Schaden muss aber grundsätzlich ersetzt werden.
Dabei ist zwischen einem Altschaden und einer unerheblichen Gebrauchsspur zu unterschei-den. Handelt es sich um eine technisch oder wirtschaftlich relevante Beschädigung, wie eine größere Delle, einen Riss oder einen früherer Unfallschaden oder lediglich um altersgemäße Gebrauchsspuren wie leichte Lackkratzer, kleine Steinschläge oder oberflächliche Abschürfungen? Gebrauchspuren machen ein Bauteil nicht automatisch wertlos oder bereits vollständig erneuerungsbedürftig.
Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 115/24). Dort war ein Stoßfänger bereits auf einer Seite beschädigt, aber weiterhin legal nutzbar. Durch einen weiteren Unfall kam an einer klar abgrenzbaren Stelle ein neuer Schaden hinzu. Das Gericht erkannte einen zusätzlichen ersatzfähigen Schaden an. Anders wäre es gewesen, wenn der Stoßfänger schon wegen des ersten Schadens zwingend hätte ausgetauscht werden müssen, um das Fahrzeug ordnungsgemäß nutzen zu können. Allerdings kann der alte Schaden durch eine zeitwertgerechte Reparatur oder einen angemessenen „Neu-für-alt“-Abzug berücksichtigt werden.
Schwieriger wird es, wenn sich alter und neuer Schaden im selben Bereich überlagern. Dann muss der Geschädigte möglichst genau darlegen, welche Beschädigung bereits vorhanden war, ob sie repariert wurde und welche Folgen erst durch den aktuellen Unfall entstanden sind. Gelingt diese Abgrenzung nicht, kann die Regulierung für den betroffenen Bereich gefährdet sein.
Ein alter Kratzer ist kein Freibrief die Regulierung eines neuen Unfallschadens abzulehnen. Der konkrete Einzelfall ist hier in den Blick zu nehmen. Als Geschädigter sollten Sie sich daher frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden und um eigene Rechte durchsetzen zu können.