Veröffentlicht am 23.07.2026 15:20

Tipps vom Fachanwalt: Pflichtteil trotz ungeklärter Vaterschaft – wann ist es zu spät?

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )
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Ein nichteheliches Kind erfährt vom Tod seines Vaters – doch die Vaterschaft wurde zu Lebzeiten nie festgestellt. Kann es trotzdem den Pflichtteil verlangen? Was muss es tun? Wie lange hat es Zeit? Über diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH IV ZR 88/24).

Was ist der Pflichtteil?
Wer enterbt wird, geht nicht zwingend leer aus. Das Gesetz sichert den engsten Angehörigen – Kindern und Ehegatten, ersatzweise den Eltern – den Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und zwar als reinen Geldanspruch gegen den Erben. Hat der Verstorbene sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kommt ein Ergänzungspflichtteil hinzu: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass – mit jedem Jahr abschmelzend – rechnerisch wieder hinzugefügt.

Stufenweise Durchsetzung
In der Praxis läuft die Durchsetzung in Stufen ab: Der Berechtigte verlangt zunächst Auskunft über den Nachlass; zusätzlich kann er ein amtliches Verzeichnis durch einen Notar fordern. Bestehen Zweifel, muss der Erbe die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt versichern. Danach werden die Nachlasswerte – etwa Immobilien – bewertet; am Ende steht die Zahlung.

Die Zeit ist dabei knapp: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfährt. Einzelne Ansprüche, etwa gegen Beschenkte, verjähren sogar taggenau drei Jahre nach dem Todestag.

Vaterschaft postum?
Was aber gilt, wenn jemand zwar vom Todesfall weiß, seine Stellung als Kind aber noch gar nicht geklärt ist? Ein Mann war 2017 verstorben und hatte seinen Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt. Seine nichteheliche Tochter erfuhr noch im selben Jahr vom Tod – die Vaterschaft war jedoch nie festgestellt worden. Erst 2022 ließ sie die Vaterschaft gerichtlich klären; 2023 verlangte sie ihren Pflichtteil. Der Erbe verweigerte die Zahlung: Der Anspruch sei längst verjährt, schließlich habe die Tochter seit 2017 von Tod und Testament gewusst, und seit dem Erbfall seien mehr als drei Jahre vergangen. Die Tochter hielt dagegen: Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Feststellung der Vaterschaft, also erst 2022.

Wer trödelt, verliert den Pflichtteil
Der Bundesgerichtshof gab der Tochter im Grundsatz recht. Solange die Vaterschaft nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann ein nichteheliches Kind seinen Pflichtteil rechtlich nicht durchsetzen. Zur Kenntnis, die die Verjährung in Gang setzt, gehört deshalb auch die festgestellte Vaterschaft. Die Frist begann hier also tatsächlich erst 2022 zu laufen. Zugleich mahnt aber Karlsruhe: Wer die Vaterschaftsfeststellung ohne triftigen Grund verschleppt – hier mehrere Jahre – dem kann dieses Zögern als grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Abwarten ist also riskant. Um das zu klären verwies der BGH die Sache zurück an die Vorinstanz. Zugleich stärkt die Entscheidung generell die Rechte nichtehelicher Kinder.

Erbrecht & Familienrecht
Der Fall zeigt, wie komplex das Erbrecht ist und wie eng es mit dem Familienrecht verzahnt sein kann – hier entscheidet das Abstammungsrecht über Erfolg oder Scheitern eines Er-banspruchs. Bei solchen fachübergreifenden Fragen ist frühzeitige Beratung sinnvoll. Dr. Josef Zeitler ist sowohl Fachanwalt für Erbrecht als auch Fachanwalt für Familienrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Bestens beraten.
www.zeitler.law

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler

Fachanwalt für Erbrecht & Familienrecht

Karl-Marx-Straße 7 - 95444 Bayreuth

    Telefon: 0921/15 13 79-7


    Von red
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