Veröffentlicht am 30.07.2026 11:34

E-Scooter-Unfall: Wer falsch fährt, haftet unter Umständen allein!

Rechtsanwalt Ulrich Einbaum (Foto: red )
Rechtsanwalt Ulrich Einbaum (Foto: red )
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Rechtsanwalt Ulrich Einbaum (Foto: red )
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E-Scooter gehören inzwischen in vielen Städten zum alltäglichen Straßenbild. Sie wirken unkompliziert, schnell verfügbar und werden häufig eher wie ein Freizeitgerät behandelt. Rechtlich sind sie aber Verkehrsmittel – mit klaren Regeln und erheblichen Haftungsrisiken.

Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei F.E.L.S. und zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht, weist in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München hin. Das Gericht hatte über einen Unfall zwischen einem Taxi und einem E-Scooter zu entscheiden. Das Ergebnis fiel deutlich aus: Der E-Scooter-Fahrer haftete zu 100 Prozent. Die Betriebsgefahr des Taxis trat vollständig zurück (Urteil des Amtsgerichts München vom 16.03.2026, Az.: 331 C 25435/24).

Der Fall: Zu zweit, falsch herum und alkoholisiert
In dem entschiedenen Fall wollte ein Taxifahrer in München nach rechts abbiegen. Gleichzeitig befuhr ein E-Scooter-Fahrer mit einer weiteren Person den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg – allerdings entgegen der zulässigen Fahrtrichtung. Beim Überqueren der Einmündung kam es zur Kollision mit dem Taxi.

Das Amtsgericht München stellte mehrere erhebliche Verkehrsverstöße des E-Scooter-Fahrers fest: Er fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg, nutzte den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer zweiten Person und war alkoholisiert. Eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Taxifahrers konnte das Gericht dagegen nicht feststellen.

Die Entscheidung: Volle Haftung des E-Scooter-Fahrers
Das Gericht verurteilte den E-Scooter-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz.

Besonders wichtig ist die haftungsrechtliche Bewertung: Zwar geht von einem Kraftfahrzeug – hier dem Taxi – grundsätzlich eine sog. Betriebsgefahr aus. Diese kann bei der Haftungsverteilung eine Rolle spielen, selbst wenn dem Fahrer kein konkreter Fehler nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall trat diese Betriebsgefahr jedoch vollständig zurück, weil das Gericht das Verhalten des E-Scooter-Fahrers als grob verkehrswidrig einstufte.

E-Scooter sind keine Spielzeuge
Viele Nutzer unterschätzen, dass für E-Scooter im Straßenverkehr klare Regeln gelten. Wer einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt, schafft eine erhebliche Gefahrensituation – insbesondere an Einmündungen und Kreuzungen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihnen auf dem Radweg ein E-Scooter aus der falschen Richtung entgegenkommt. Hinzu kam im Münchner Fall die Mitnahme einer zweiten Person. Auch das ist nicht nur eine Formalie. Ein E-Scooter ist grundsätzlich für eine Person ausgelegt. Eine zweite Person verändert Gewicht, Gleichgewicht und Fahrverhalten. Bremsen und Lenken werden schwieriger; die Unfallgefahr steigt. Auch die festgestellte Alkoholisierung spielte eine Rolle. Selbst wenn im konkreten Fall keine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wurde, wertete das Gericht den Alkoholkonsum als Umstand, der die Sorgfaltspflichten zusätzlich erhöhte.

Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt deutlich: E-Scooter-Fahrer nehmen vollwertig am Straßenverkehr teil. Sie müssen sich an Verkehrsregeln halten und tragen bei Verstößen erhebliche Verantwortung.

Wer nach einem Verkehrs-unfall Ansprüche geltend machen oder eine Haftung abwehren möchte, sollte daher frühzeitig anwaltlichen Rat, am besten den eines Fachanwalts, einholen.

F.E.L.S. Rechtsanwälte PartG mbB*

Löhestr. 11 / Rathenaustr. 30
95444 Bayreuth


Von red
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