Veröffentlicht am 14.08.2026 07:50

Depot-Optimierung zum Jahresende: Wie Anleger jetzt legal Steuern sparen

Stefan Ruckdeschel-Fischer (Foto: red )
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2026 war bislang ein bewegtes Börsenjahr – mit starken Indizes, aber vielen Einzeltiteln tief im Minus.

Genau diese Kombination eröffnet steuerliche Chancen, die viele Anleger Jahr für Jahr ungenutzt lassen. Wer bis zum Jahresende handelt, kann die Steuerlast auf Kapitalerträge spürbar senken.

Drei Hebel sind entscheidend:

1. Sparerpauschbetrag ausschöpfen
Auf Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, Kursgewinne – fallen pauschal 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag an, insgesamt 26,375 %. Doch die ersten 1.000 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei, bei Verheirateten sogar 2.000 Euro.

Dieser Sparerpauschbetrag verfällt am 31. Dezember unwiderruflich. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, kann gezielt Gewinne realisieren und die Papiere anschließend sofort zurückkaufen – das erhöht den steuer-lichen Einstandskurs für spätere Verkäufe. Voraussetzung ist ein erteilter Freistellungsauftrag bei der depotührenden Bank (§ 20 Abs. 9 EStG). Wer diesen vergessen hat, kann die Steuer über die Anlage KAP zurückholen – aber erst im Folgejahr.

2. Verluste gezielt realisieren – Tax Loss Harvesting
Wer Positionen im Depot hat, die tief im Minus stehen, sollte diese bewusst mit Verlust verkaufen – und kann sie danach sofort wieder kaufen. In Deutschland ist das kein Gestaltungsmissbrauch. Die realisierten Verluste verrechnen sich mit Gewinnen und senken so die Steuerlast. Wichtig: Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden; Verluste aus Fonds, ETFs oder Anleihen landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Trans-aktionskosten sollten gegengerechnet werden.

3. Verlustbescheinigung beantragen – Frist 15. Dezember
Liegen Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken, erfolgt keine automatische Verrechnung. Betroffene müssen bis spätestens 15. Dezember bei der Verlustbank eine Verlustbescheinigung beantragen – diese Frist ist gesetzlich verankert (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG).

Die Bescheinigung wird anschließend über die Anlage KAP eingereicht; das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Ohne Antrag bleiben Verluste bei der jeweiligen Bank „eingefangen“ und können nur mit künftigen Gewinnen desselben Instituts verrechnet werden.

Dieser Tipp ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neu seit JStG 2024:
Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 Euro jährlich für Termingeschäfte (Optionen, Futures, CFDs) ist ersatzlos weggefallen – Verluste daraus sind nun unbegrenzt verrechenbar.

WIETASCH & PARTNER | Steuerberatungsgesellschaft BAYREUTH

Stefan Ruckdeschel-Fischer
Dipl. Betriebswirt
Steuerberater & Partner

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