Veröffentlicht am 09.07.2026 10:01

Krankmeldung 2026 – Rechte, Pflichten und teure Fehler

RA Andreas Popp (Foto: red )
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Eine Krankmeldung gehört zum Arbeitsalltag. Dennoch herrscht häufig Unsicherheit darüber, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber tatsächlich haben. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat vieles vereinfacht, aber keineswegs alle Fragen beseitigt. Hinzu kommen zahlreiche Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die den Umgang mit Krankmeldungen in den vergangenen Jahren weiter konkretisiert haben.

Zunächst gilt: Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich und vor Arbeitsbeginn informieren. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob bereits ein Arzt aufgesucht wurde. Wer die Meldung ohne nachvollziehbaren Grund verzögert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung in Wiederholungsfällen.

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird seit einiger Zeit elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Arbeitgeber können die Daten dort abrufen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beschäftigte gar nichts mehr tun müssen. Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer rechtzeitig mitzuteilen, besteht unverändert fort. Die eAU ersetzt also die Papierbescheinigung, nicht aber die Krankmeldung selbst.

Während der ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, soweit das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Erkrankung trifft. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Grundsätzlich besitzt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie spricht zunächst dafür, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht. Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unerschütterlich. Er kann erschüttert werden, wenn besondere Umstände berechtigte Zweifel begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 in einem Fall entschieden, in dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau den Zeitraum bis zum Ende einer Eigenkündigung abdeckte. Dann genügt die AU allein unter Umständen nicht mehr, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durchzusetzen. Dann muss vermeintlich auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber dann verweigert. Hierzu wäre dann die Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes geboten.

Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft den Urlaub. Wer während eines genehmigten Urlaubs erkrankt, verliert seine Urlaubstage nicht automatisch. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Nur dann werden die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wichtig ist zudem, den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung zu informieren.

Nach überstandener Krankheit stellt sich häufig die Frage nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Eine besondere „Gesundschreibung“ kennt das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Arbeitnehmer können ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, sobald sie sich hierzu gesundheitlich in der Lage sehen. Entscheidend ist der tatsächliche Gesundheitszustand, nicht das auf der Bescheinigung vermerkte Datum.

Arbeitnehmer sollten ihre Meldepflichten ernst nehmen und Fristen einhalten. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, Krankmeldungen weder vorschnell anzuzweifeln noch berechtigte Zweifel ungeprüft hinzunehmen. Wer die geltenden Regeln kennt, kann die Chancen auf die Durchsetzung noch offener Ansprüche erhöhen oder verhindern, dass aus einer gewöhnlichen Erkrankung ein arbeitsrechtlicher Streitfall wird.


Von red
north