Affäre bei noch bestehender Ehe und gleichzeitigem Unterhaltsrechtsstreit
Ein Pfarrer im Ruhestand schrieb an eine Frau, mit der er eine amouröse Beziehung unterhielt: „Sehr geehrte und Sehr Geliebte! Wenn Du mich nicht mehr liebst und loswerden möchtest, musst Du nur sagen, dass Du den Verfasser (K.T.) doof und langweilig und überholt findest. – Aber ich glaube es nicht, parce que je t’aime.“ Das Pikante an der Situation: Die Adressatin dieses Liebesbriefes war noch verheiratet. Sie führte zu diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsstreit gegen ihren Noch-Ehemann und verklagte diesen auf monatliche Zahlungen.
Affäre = Unterhaltsverwirkung
Der Noch-Ehemann wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass der Unterhaltsanspruch seiner Noch-Ehefrau verwirkt sei: Zwar ist eine Affäre kein strafrechtliches Delikt, aber eine Verfehlung im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB. Demnach ist ein Unterhaltsanspruch u. a. dann „zu versagen, herabzusetzen, oder zeitlich zu begrenzen“, wenn der Unterhaltsberechtigte ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten“ begangen hat. Nun wandte die Frau ein, der Ehemann habe selbst eine Affäre aufgenommen. Außerdem sei die Ehe zuletzt von Streit geprägt gewesen. Das Gericht hat in obiger Entscheidung (Amtsgericht Rastatt v. 10.04.2025, AZ 16 F 6/2025, rechtskräftig) ausführlichst ermittelt, wie es um den chronologischen Verlauf der Ehe bestellt war. Das Gericht hat nun den oben zitierten Liebesbrief des Pfarrers, der datiert war, herangezogen, und daraus geschlossen, dass die Beziehung zu diesem Pfarrer bereits zeitlich vor der Affäre des Ehemannes aufgenommen worden war. „Aus dem Inhalt des Briefes geht hervor, dass bereits vorher eine Beziehung bestanden haben muss. Dafür sprächen die Ansprache mit „Geliebte“, die französische Liebeserklärung und das Kürzel „K.T.“ – eine Anspielung auf Kurt Tucholsky, die die Antragstellerin laut Gericht nur verstehen konnte, wenn sie und der Pfarrer so eng miteinander vertraut waren, dass sie die literarischen Präferenzen des jeweils anderen kannten.“ Die spätere Affäre des Ehemannes und auch der Streit konnte daher die Unterhaltsverwirkung bei der Ehefrau nicht aufhalten.
Zeugnisverweigerungsrecht des Pfarrers?
Es wurde eine ausführliche Beweiserhebung durchgeführt: der Pfarrer / Liebhaber wurde vom Gericht als Zeuge geladen. Die Ehefrau versuchte der Vernehmung ihres Liebhabers zu wider-sprechen, und argumentierte, das Gericht hätte ihn über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehren müssen. Das Gericht lehnte dies mit doppelter Begründung ab: Zum einen stand dem Pfarrer hier kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zwar sieht die ZPO in § 383 Abs. 1 Nr. 4 ein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche vor. Allerdings bezieht sich das Recht nur auf das, was dem Geistlichen „bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist“. Das Gericht erkannte nun, dass unter die Ausübung der Seelsorge nicht Fragen unterfallen, die die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau betrafen.
Weiterhin hätte das Gericht den Pfarrer über ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehren müssen. Die Belehrungspflicht besteht nach § 383 Abs. 2 ZPO nur für Zeugnisverweigerungsrechte von Verlobten, Ehegatten und Verwandten. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau war damit vollständig verwirkt, ihre Klage wurde abgewiesen.
Rathenaustr. 37
95444 Bayreuth