Veröffentlicht am 18.06.2026 11:22

Wertminderung nach Verkehrsunfall – Was Geschädigte wissen müssen

Hilmar Lampert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hilmar Lampert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hilmar Lampert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hilmar Lampert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hilmar Lampert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nach einem Verkehrsunfall verbleibt bei vielen Fahrzeugen trotz ordnungsgemäßer Reparatur ein Minderwert. Dieser Minderwert des Fahrzeugs wird unter der Schadensposition „Wertminderung“ von einem Sachverständigen ermittelt. Hierfür gibt es mehrere Berechnungsmethoden, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Bereits insoweit entsteht oft Streit zwischen der Versicherung des Schädigers und dem Geschädigten, welcher dringend anwaltlicher Unterstützung bedarf.

Nunmehr kommt ein neuer Aspekt hinzu, welcher auf Seiten der Versicherer für Einsparungen genutzt wird, weil dem Geschädigten der Schadensersatz gekürzt wird. Bisher war unumstritten, dass die Wertminderung keine Umsatzsteuer enthält. Begründet wurde dies u. a. damit, dass die Zahlung der Versicherung auf den Minderwert des Fahrzeugs eine reine Schadensersatzleistung sei, sodass Umsatzsteuer mangels des umsatzsteuerrechtlich vorausgesetzten Leistungsaustauschs überhaupt nicht anfallen kann.

Seit einiger Zeit regulieren Versicherungen – bisher nur vereinzelt – eine um die Umsatzsteuer reduzierte Wertminderung mit der Behauptung, dass in der Wertminderung Umsatzsteuer enthalten sei und deswegen nur ein um diese Umsatzsteuer reduzierter Betrag ausbezahlt werde (bei einer Wertminderung von 500,00 € werden so beispielsweise nur 420,17 € ausbezahlt). Dies ist eine neue Tendenz in der Schadensregulierung, welche dringend von Anfang an anwaltliche Unterstützung bei der Schadensregulierung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht erforderlich macht.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die dadurch anfallenden Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der Versicherung des Schädigers übernommen werden müssen, wenn der Unfall unverschuldet ist.

So hat das Amtsgericht Coburg zur Wertminderung am 29.09.2021 in einem Verfahren (Az.: 17 C 1661/21) kurz und knapp entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der weiteren Wertminderung in Höhe von 27,59 € (Umsatzsteuer!) hat, weil es sich bei der durch den Sachverständigen ermittelten Wertminderung um eine steuerneutrale Position handele. Daher sei von dieser keine Mehrwertsteuer abzuziehen.

Wenn Sie nach einem Unfall unsicher sind, ob Ihre Schadensregulierung korrekt erfolgt, stehen wir Ihnen jederzeit kompetent und professionell zur Seite.


Von red
north