Vor dem Landgericht Arnsberg ging es um einen Pflichtteil über 30 Millionen Euro. Frühmorgens nach einer durchzechten Nacht wird der jüngste Sohn einer großen Brauerei an seinem 18. Geburtstag zum Notar gebeten, dort unterzeichnet er einen Pflichtteilsverzicht und wurde enterbt. 45 Jahre später in der öffentlichen Verhandlung erklärte der inzwischen 63jährige: „Ich wusste gar nichts. Ich schwör's.”. Vorangegangen war eine jahrelange Odyssee durch zahlreiche Gerichtsverfahren. Bekommt er seinen Pflichtteil?
Was ist der Pflichtteil?
Das Gesetz lässt eine vollständige wirtschaftliche Enterbung oder unzumutbare Benachteiligung vor allem von Kindern nicht zu und gewährt den sogenannten Pflichtteil als Mindestteilhabe am Familienvermögen in Form einer Geldzahlung.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Zahlungsanspruch. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todestag.
Pflichtteilsansprüche müssen gegen die Erben oder die Beschenkten geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung des Pflichtteils kann von den Erben grundsätzlich auf Kosten des Nachlasses Auskunft, Wertermittlung und Zahlung verlangt werden. Es kann auch ein amtliches Nachlassverzeichnis gefordert werden.
Auch bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte besteht ein sogenannter Ergänzungspflichtteil, der allerdings abhängig vom Zeitpunkt der Leistung und etwaigen Gegenleistungen geschmälert sein kann.
Eigengeschenke werden grundsätzlich auf den Ergänzungspflichtteil angerechnet.
Reicht die Erbschaft für den Ergänzungspflichtteil nicht aus, weil zu Lebzeiten bereits sehr viel verschenkt wurde, dann haften die Beschenkten. Der Pflichtteil verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Erbfall und in bestimmten Konstellationen taggenau ab Todestag. Nach Eintritt der Verjährung werden Ansprüche praktisch wertlos.
Auf den Pflichtteil kann freiwillig und formgerecht auch verzichtet werden. Und genau darum ging es in dem Fall.
Warum der Sohn leer ausging
Die brisante Frage, ob der Pflichtteilsverzicht eines am eigenen 18. Geburtstag aus dem Schlaf gerissenen jungen Mannes wirksam war, hat das Landgericht überraschend bejaht. Das Gericht deutete an, „gewichtige Gründe“ sprächen gegen eine Sittenwidrigkeit: Die Mutter hatte ihrem Sohn vor dem Verzicht eine wertvolle Beteiligung an der Brauerei geschenkt, der Sohn stand also nicht ohne Gegenleistung da. Tragend für das Urteil war im Fall zudem die Verjährung. Etwaige Pflichtteilsansprüche wären in jedem Fall verjährt gewesen, so das Gericht. Daneben hielt das Gericht auch das Testament der Mutter für wirksam: Die Krebserkrankung der Erblasserin begründete keine Testierunfähigkeit, zumal der beurkundende Notar die Geschäftsfähigkeit bestätigt und die Mutter bis kurz vor ihrem Tod die Brauerei als Geschäftsführerin geleitet hatte.
Pflichtteilsverzicht mit 18 – kein Freibrief
Die Entscheidung lässt sich nicht dahin verallgemeinern, dass jeder Pflichtteilsverzicht eines gerade volljährig Gewordenen automatisch hält. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen ähnlich gelagerten Fall in die andere Richtung entschieden: Der Sohn wurde zwei Tage nach dem 18. Geburtstag zum Notar gebracht und es wurde ihm ein begehrter Sportwagen versprochen – wenn er im Gegenzug auf seinen Pflichtteil verzichte. Den Wagen sollte er erst bekommen, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet und seine Berufsausbildung mit der Note 1 bestanden hätte. Das Oberlandesgericht erklärte den Verzicht für sittenwidrig und damit nichtig: Es sei Unerfahrenheit, jugendliche Begeisterung und emotionale Überforderung gezielt ausgenutzt worden – auch die Notarbelehrung habe das nicht ausgleichen können.
Es kommt also darauf an
Pflichtteilsverzichte gerade volljährig gewordener Kinder können wirksam sein – oder eben nichtig. Es kommt auf die Gesamtumstände an: Vorabinformation über den Verzicht, ausreichende Bedenkzeit, eine ausgewogene Gegenleistung und eine sorgfältige Beratung.
Bestens beraten.
www.zeitler.law
Karl-Marx-Straße 7 - 95444 Bayreuth
Telefon: 0921/15 13 79-7