Veröffentlicht am 07.05.2026 11:51

Das Werkstatt- und Sachverständigenrisiko beim Verkehrsunfall

Rechtsanwalt Andreas Angerer (Foto: red )
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Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit - und schon steht das eigene Auto nach einem Unfall in der Werkstatt. Ein Gutachten wird erstellt, die Reparatur beauftragt, und zunächst scheint alles geregelt. Doch Wochen später kommt die Überraschung: Die Versicherung des Verursachers erkennt zwar die Haftung an, kürzt aber selbst die durch Rechnungen nachgewiesenen Reparatur- und Sachverständigenkosten auf der Grundlage sog. „Prüfberichte“, die der Versicherer eigens zu diesem Zweck in Auftrag gibt: Angeblich alles zu teuer oder unnötig.

Beim Massenphänomen des Verkehrsunfalles eine durchaus lohnende Regulierungsstrategie, gegen die man sich als Geschädigter mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen sollte.

Die dann auf der Hand liegende Frage, ob der Geschädigte die gekürzten Positionen aus den Rechnungen selbst aus eigener Tasche zahlen muss, obgleich er für den Unfall nicht verantwortlich ist, hat der BGH bereits Anfang 2024 in mehreren Entscheidungen grundlegend beantwortetet: Nach dieser Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer das Risiko dafür, dass die Rechnung der Werkstatt oder des Gutachters angeblich, also aus Sicht des Versicherers, zu teuer ist oder nicht erforderliche Positionen enthält. Juristisch spricht man vom „Werkstatt- und Sachverständigenrisiko“.

Beauftragt ein Unfallgeschädigter also eine Werkstatt und einen Sachverständigen, darf er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass deren Kosten angemessen sind. Selbst wenn später Streit über die Höhe der Rechnungen oder die Notwendigkeit einzelner Positionen entsteht, bleibt der Geschädigte in der Regel geschützt.

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung halten Versicherungen leider immer noch sehr oft an den beschriebenen Kürzungen fest, was routinemäßiger Strategie geschuldet sein dürfte.

Kann der Anwalt mit geeigneten Hinweisen auf die Rechtslage die Zahlung außergerichtlich durchsetzen, verlangt der Versicherer im Wege des Vorteilsausgleichs vom Geschädigten dann im Gegenzug die Abtretung seiner vertraglichen Ansprüche gegen die Werkstatt und den Sachverständigen, was diesen u.U. in einen Gewissenskonflikt bringt.

Folglich ist auch hier die Beratung mit einem erfahrenen Verkehrsrechtler zu empfehlen. Nicht neu, aber in letzter Zeit verstärkt zu beobachten ist, dass Haftpflichtversicherer Werkstätten und nun auch Sachverständige aus den abgetretenen Ansprüchen des Geschädigten gerichtlich in Anspruch nehmen und angeblich zu hohe Kosten regressieren, also zurückfordern.

Da es zu den in diesen Prozessen mannigfaltigen Problemfeldern noch keine gesicherte, höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist Werkstätten und Gutachtern unbedingt zu empfehlen, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen etwaige Rückforderungen der Versicherer zur Wehr zu setzen und den Klagen entgegenzutreten.

Streitig sind beim Werkstattregress u.a. die Wirksamkeit der Abtretung, werkvertragliche Fragestellungen, auch zur Beweis- und Vortragslast, der genaue Inhalt des Reparaturauftrages, eine vereinbarte Vergütung, oder die Dokumentation von Mehrarbeiten bzw. längerer Reparaturdauer.

Beim Sachverständigenregress geht es oft um die Frage der üblichen Vergütung oder eine Gebührenvereinbarung, der Erforderlichkeit der Nebenkosten oder auch der geeigneten Schätzgrundlage sowie etwaigen Aufklärungspflichten des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Vergütung.

Die neue Rechtsprechung stärkt zwar die Position von Unfallgeschädigten, wirft aber in der Praxis gleichzeitig neue Fragestellungen auf und verlagert den Streit zunehmend auf Werkstätten und Sachverständige.

Da der gegnerische Versicherer auch die Regulierungsgebühren eines Rechtsanwalts erstatten muss, empfiehlt es sich für eine Geschädigten grundsätzlich und von Anfang an, die Dienste eines erfahrenen Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen.


Von red
north