Veröffentlicht am 20.08.2026 09:50

Achtung beim Linksabbiegen: Warum der Schulterblick über die Haftung entscheidet

Foto: red
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Das Verkehrsrecht betrifft uns alle jeden Tag – ob auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder auf der Urlaubsfahrt. Doch viele falsche Vorstellungen halten sich hartnäckig in den Köpfen von Autofahrern. Wer aktuelle Regeln und die jüngste Rechtsprechung nicht genau kennt, riskiert im Falle eines Unfalls eine finanzielle Einbuße. Ein Blick auf die juristische Praxis zeigt, dass besonders ein vermeintlich einfaches Fahrmanöver zu den größten Haftungsfallen im Straßenverkehr gehört: das Linksabbiegen.

Wer nach links in eine Einfahrt oder eine Seitenstraße abbiegen möchte, fühlt sich meist sicher, sobald der Blinker gesetzt ist. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum. Kommt es während des Abbiegens zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das im selben Moment von hinten überholt, trägt der Linksabbieger vor Gericht fast immer die Hauptschuld. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Bei einer solchen Kollision wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbiegende seine absolute Sorgfaltspflicht verletzt hat. Er haftet dann meist für den entstandenen Schaden allein.

Wie streng die Gerichte diesen Maßstab ansetzen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.06.2026 (Az. 8 O 164/25). Die Potsdamer Richter entschieden auf die uneingeschränkte Alleinhaftung (100 Prozent) eines Linksabbiegers. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer außerorts auf einer Landstraße in einem Waldstück nach links in einen Waldweg abgebogen und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert. Das Gericht stellte klar: Da es grundsätzlich zulässig ist, auch mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, trifft den Überholer hier keinerlei Mitschuld. Der Linksabbieger hätte den Unfall durch die vorgeschriebene doppelte Rückschaupflicht zwingend verhindern müssen. Wer unachtsam in unübersichtliche Wald- oder Feldwege einbiegt, geht laut dem Landgericht Potsdam leer aus.

Es kann aber auch zu einer Haftungsverteilung kommen. Ein Traktor, der nach links abbiegen will. Ein Motorradfahrer, der zum Überholen ansetzt. Was folgt, ist eine Kollision mit tödlichem Ausgang. Zwar liegt ein klares Hauptverschulden des Traktorfahrers vor, allerdings traf den Motorradfahrer eine Mitverantwortung. Das Gericht sah auch bei ihm einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln, der zum Unfall beitrug. Indem der Traktorfahrer frühzeitig den Blinker setzte und sich zur Fahrbahnmitte einordnete, schuf er eine Unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 StVO. In einer solchen Situation hätte der Motorradfahrer nicht überholen dürfen. Ein besonderes Augenmerk legte das Gericht zudem auf den abgesenkten Frontlader des Traktors. Die Richter sahen darin eine Erhöhung der sogenannten Betriebsgefahr. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21) nahm eine detaillierte Abwägung der Verursachungsbeiträge vor. Der Motorradfahrer haftete zu einem Drittel.

Für Verbraucher im Alltag bedeutet dies eine klare Handlungsanweisung. Um bei einem Unfall nicht auf den Kosten sitzenzubleiben, reicht ein bloßes „Ich habe doch geblinkt“ oder „ich habe doch geschaut“ niemals aus. Autofahrer sollten den Vorgang stets dreistufig aufbauen: Erstens frühzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen. Zweitens zur Mitte einordnen, die Geschwindigkeit verlangsamen und den Verkehr im Rückspiegel beobachten. Drittens – und das ist der entscheidende Schritt – direkt vor dem Einschlagen des Lenkrads den finalen Schulterblick vollziehen. Befindet sich bereits ein Überholer auf der linken Spur, muss das Abbiegen sofort abgebrochen werden. Im Zweifel gilt: Warten rettet den Geldbeutel und auch Menschenleben.

Versäumen Sie es nicht, einen Fachanwalt*in für Verkehrsrecht von Anfang an mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein.

Anke Elßner
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

    Mainstraße 3
    95444 Bayreuth
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    Tel. 0921 508 58 17


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