Ein Patient wird im Krankenhaus behandelt, eine notwendige Untersuchung erfolgt jedoch zu spät. In der Zwischenzeit verschlechtert sich sein Zustand und dauerhafte Beeinträchtigungen bleiben zurück. Was auf den ersten Blick nach einem eindeutigen Haftungsfall aussieht, führt jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Denn im Arzthaftungsrecht liegt die Schwierigkeit häufig nicht nur darin, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen. Vielmehr muss der Patient grundsätzlich auch beweisen, dass gerade dieser Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich wurde. An diesem Kausalitätsnachweis scheitert mancher Anspruch, selbst wenn ein Kunstfehler feststeht.
Welche Bedeutung dabei die Unterscheidung zwischen einem sog. Primär- und einem Sekundärschaden haben kann, zeigt ein Urteil des OLG Oldenburg vom 07.02.2024: Der 5-jährige Kläger war nach einem Krampfanfall in eine Klinik eingeliefert worden. Obwohl eine Untersuchung auf eine lokale Funktionsstörung des Gehirns hinwies, wurde eine MRT-Untersuchung erst Stunden später veranlasst. Dabei wurde ein Hirninfarkt festgestellt, weshalb bei dem Kind schwere gesundheitliche Schäden verblieben.
Der gerichtliche Sachverständige bewertete die verspätete MRT-Untersuchung auch als groben Befunderhebungsfehler. Trotzdem wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab. Wie ist das zu erklären?
Das Landgericht sah den Primärschaden lediglich darin, dass der Schlaganfall über mehrere Stunden unbehandelt geblieben war. Die dauerhaften Gesundheitsschäden, die sich anschließend manifestierten, ordnete es dagegen als Sekundärschäden ein. Der Patient konnte allerdings nicht ausreichend beweisen, dass diese auf die verzögerte Untersuchung zurückzuführen waren.
Das OLG Oldenburg korrigierte diese Entscheidung und nahm eine u.a. für Arzthaftungsverfahren wichtige Differenzierung vor:
Der Primärschaden besteht nicht lediglich darin, dass ein bereits vorhandener krankhafter Zustand wegen eines Behandlungsfehlers länger fortbesteht. Entscheidend ist vielmehr die erste zusätzliche gesundheitliche Schädigung, die infolge der unterbliebenen oder verspäteten Behandlung eintritt.
Im konkreten Fall war dies die organische Gehirnschädigung, die folglich den sog. Primär-schaden darstellte.
Liegt - wie hier - ein grober Arztfehler vor, greift zugunsten des Patienten nach § 630h Abs. 5 BGB eine Beweislastumkehr ein, die sich auf die Kausalität von Primärschaden bezieht. Es muss dann nicht mehr der Patient beweisen, dass der Fehler seinen Gesundheitsschaden verursacht hat, sondern die Behandlerseite muss sich entlasten.
Da diese Beweiserleichterung i.d.R. nur Primärschäden erfasst, nicht hingegen die Sekundärschäden, war diese Differenzierung hier maßgeblich für den Erfolg der Klage, da die Behandlerseite nicht nachweisen konnte, dass die verspätete Untersuchung für diese Schädigung nicht ursächlich geworden war.
Der Fall zeigt damit eindrucksvoll, weshalb im Arzthaftungsrecht, neben der medizinischen Begutachtung, auch die genaue juristische Einordnung eines Gesundheitsschadens von erheblicher Bedeutung ist.
Gerade bei schweren Behandlungsfolgen, sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass Ansprüche schon deshalb nicht durchsetzbar sind, weil sich medizinisch nicht sicher feststellen lässt, welchen Verlauf die Erkrankung bei richtiger Behandlung genommen hätte. Betroffenen Patienten ist daher zu empfehlen, mögliche Behandlungsfehler und deren gesundheitliche Folgen frühzeitig durch einen im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.