Irrtum 7
Die Gründe für die Scheidung müssen wir dem Familien gericht mitteilen.
Falsch! Dem Familiengericht müssen die Gründe für das Scheitern der Ehe nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung für die Scheidung ist nur der Ablauf des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung von Tisch und Bett und der Mitteilung des Trennugswillens eines Ehegatten. Für das Familiengericht und den Ausspruch der Scheidung sind die genauen Gründe der Trennung egal.
Irrtum 8
Interessierte Verwandte und Freunde dürfen beim Gerichtstermin dabei sein.
Falsch! Familiengerichtliche Verhandlungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Grund hierfür ist der Schutz der Privatsphäre. Nicht am Verfahren beteiligte Personen dürfen den Gerichtssaal lediglich zur Verkündung der Scheidung betreten. Sind beide Beteiligten eines familienrechtlichen Verfahrens jedoch damit einverstanden, dass eine dritte Person am Termin teilnimmt, ist dies möglich, wenn das Gericht die Öffentlichkeit für die Verhandlung zulässt.
Irrtum 9
Scheidungsverfahren sind so teuer, dass sie sich nicht jeder „leisten“ kann.
Falsch! Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach den Nettoeinkünften, dem Vermögen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Je schlechter es also um die finanziellen Verhältnisse bestellt ist, desto geringer fallen auch die Kosten für die Scheidung aus. Hinzu kommt, dass bei Einkommen und Vermögen, welches unterhalb bestimmter Freibeträge liegt, Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann. Das Gericht prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten des Scheidungsverfahrens inklusive der Rechtsanwaltskosten von der Landesjustizkasse übernommen. Verbessert sich innerhalb von 4 Jahren die finanzielle Situation, kann es sein, dass die Unterstützung zurückgezahlt werden muss.
Irrtum 10
Steuerrechtlich können wir noch bis zur Scheidung von der Zusammenveranlagung profitieren.
Falsch! Lediglich im Trennungsjahr können Ex-Partner noch vom oft vorteilhaften Ehegattensplitting profitieren. Wer sich beispielsweise im Januar 2025 getrennt hat, kann noch in diesem Jahr einmalig einen möglichen Steuervorteil durch die Wahl der Zusammenveranlagung realisieren. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres besteht korrespondierend hierzu eine Verpflichtung jedes Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese von dem anderen Ehegatten gefordert wird.
Irrtum 11
Wenn unsere Ehe nur kurz gedauert hat, werden wir schneller geschieden.
Falsch! Es muss grundsätzlich das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. In der Regel kann der Scheidungsantrag rund 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden. Bei Ehen von unter 3 Jahren verkürzt sich das Scheidungsverfahren jedoch, wenn es nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt. Dieser wird bei einer Ehezeit von unter 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, muss das Gericht bei allen Versorgungsträgern Auskünfte zu den jeweils erworbenen Rentenanwartschaften einholen.
Irrtum 12
Ich kann eine Härtefallscheidung beantragen und werde schneller geschieden, wenn mein Ex-Partner mich betrogen oder geschlagen hat.
Falsch! Eine Härtefallscheidung ist ein absoluter Ausnahmefall. Es müssen weitere schwerwiegende Gründe dazukommen, die es rechtfertigen, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird.