Irrtum 1
Mein Ex-Partner kann verhindern, dass wir geschieden werden, wenn er nicht zustimmt.
Falsch! Ist das Trennungsjahr abgelaufen, wird die Ehe geschieden, wenn ein Partner dies beim Familiengericht beantragt, und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht
zustimmt.
Irrtum 2
Das Trennungsjahr beginnt erst zu laufen, wenn ein Ehegatte ausgezogen ist.
Falsch! Das Trennungsjahr kann auch schon beginnen, wenn die Ehegatten noch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass eine Trennung von Tisch und Bett vollzogen wird. Es dürfen keine Haushaltsleistungen mehr für den anderen Ehegatten erfolgen, wie Wäsche waschen, einkaufen, putzen. Außerdem müssen die Finanzen getrennt werden und natürlich muss in getrennten Räumen geschlafen werden. Gemeinsame Unternehmungen darf es nicht mehr geben. Bestreitet ein Ehegatte den Beginn des Trennungsjahres, muss dies von dem Ehegatten bewiesen werden, der den Scheidungsantrag stellt. Dies gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig.
Irrtum 3
Das Gericht regelt im Scheidungstermin das Sorgerecht, Umgangsrecht, den Unterhalt und alle anderen Trennungsfolgen.
Falsch! Das Gericht befasst sich im Scheidungstermin nur mit dem Scheidungsantrag und dem Versorgungsausgleich und prüft, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist. Alle anderen Streitpunkte werden nur dann vom Gericht geregelt, wenn ein Ehegatte einen gerichtlichen Antrag stellt. Geschieht dies rechtzeitig vor dem Scheidungstermin (2-Wochen-Frist), verzögert dies den Ausspruch der Scheidung. Die Ehe kann in diesem Fall erst geschieden werden, wenn auch die sogenannte Folgesache geklärt ist.
Irrtum 4
Für die Schulden meines Ex-Partners hafte ich automatisch mit.
Falsch! Nur derjenige, der den Kredit aufgenommen hat oder eine Bürgschaft unterschrieben hat, haftet für die Schulden. Daran ändert eine Ehe nichts. Schließen Ehegatten einen gemeinsamen Kredit ab, dann kann die Bank oder der Kreditgeber von jedem Partner die Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages fordern. Intern besteht zwischen den Ehegatten zwar eine Aufteilung zur Hälfte, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zum Kreditgeber.
Irrtum 5
Durch die Ehe gehört mir automatisch die Hälfte von allem.
Falsch! Durch die Heirat ändert sich nichts daran, dass alles, was in die Ehe eingebracht wurde, weiter ganz allein demjenigen Ehegatten gehört, der das Vermögen schon vorher besessen hat. Nur hinsichtlich des Vermögens, das Eheleute im Laufe der Ehe erwerben, egal, ob gemeinsam oder alleine, findet im Falle der Scheidung ein Ausgleich im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs statt. Dieser Fall tritt ein, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird. Eine andere Aufteilung des Vermögens kann entweder vor der Heirat oder auch noch während der Ehe nur durch einen notariellen Ehevertrag geregelt werden.
Irrtum 6
Um Kosten zu sparen, können wir uns einen Anwalt teilen.
Das geht nicht. Anwälte sind immer nur Interessenvertreter eines Ehegatten. Allerdings ist es möglich, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt. Im Rahmen der Scheidung besteht Anwaltszwang. Stellt der andere Ehegatte keinen eigenen Scheidungsantrag und stimmt dem Scheidungsantrag nur zu, benötigt er keinen eigenen Anwalt. Diese Vorgehensweise sollte nur dann gewählt werden, wenn sich die Ehegatten über alle Punkte betreffend die Trennung einig sind. Hierzu sollten sich beide Ehegatten auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.