Frisch gebrühter Kaffee und Softdrinks, manchmal inzwischen sogar eine Obstschale, stehen in den Gemeinschaftsräumen bereit. Manche Arbeitgeber sind großzügig, wenn es darum geht, ihren Mitarbeitern Getränke und sonstige Annehmlichkeiten anzubieten. Andere Unternehmen hingegen sind es nicht. Muss es aber in Zeiten großer Hitzeperioden nicht wenigstens Wasser geben?
An vielen Arbeitsplätzen ist im Sommer schwitzen angesagt, und das gilt nicht nur für Aufgaben, die per se im Freien erfüllt werden. Auch in Innenräumen wird es zunehmend wärmer: Auch hier braucht es genügend Getränke, um leistungsfähig und konzentriert zu bleiben. Längst nicht überall ist ein Wasserspender Standard. Wie ist das zu beurteilen?
1. Zunächst gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten am Arbeitsplatz Mineralwasser, Softdrinks oder Kaffee zur Verfügung stellt.
Ab bestimmten Temperaturen gibt es zum Thema Getränke aber Vorgaben in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese sog. ASR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV).
In der ASR A 3.5 (Raumtemperatur) finden sich folgende Vorgaben: Bei Außenlufttemperaturen von mehr als 26 Grad Celsius soll der Arbeitgeber, bei Temperaturen von mehr als 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber demnach geeignete Maßnahmen ergreifen. Neben der Bereitstellung von Getränken sind dies unter anderem die Vorhaltung von Sonnenschutzmitteln (Jalousien). Andere benannte geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sind die Nutzung von Ventilatoren, die Lockerung der Bekleidungsregeln, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung oder die Lüftung in den frühen Morgenstunden.
2. D. h. aber immer noch nicht, dass der Arbeitgeber nun Mineralwasser in Flaschen o. ä. besorgen muss. Als geeignet gilt auch Leitungswasser / Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung. Die Vorgabe kann also auch erfüllt sein, wenn Beschäftigte Wasser aus dem Wasserhahn in der Küche entnehmen können.
3. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, generell am Arbeitsplatz Getränke oder andere Verpflegung, wie etwa Müsliriegel oder Obst, auf seine Kosten anzubieten, kann sich mitunter aus einer sog. betrieblichen Übung ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber bereits seit längerer Zeit – in der Regel über mehrere Jahre – wiederholt und vorbehaltlos Verpflegung frei für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat. Dann können diese erwarten, dass dies auch weiterhin so bleibt.
In Unternehmen mit Betriebsrat kann sich zudem die Verpflichtung zur Bereitstellung kostenfreier Getränke aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ansonsten gilt Durchhalten: Der nächste Winter kommt bestimmt!