Veröffentlicht am 06.11.2025 10:37

Die private Altersvorsorge

Dr. Claudia Erk<br>Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (Foto: red)
Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (Foto: red)
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Die private Altersvorsorge spielt eine immer wichtigere Rolle für die Sicherung des Lebensstandards im Alter. Im Unterhaltsrecht stellt sich dabei die Frage, inwieweit Aufwendungen für eine solche Vorsorge das unterhaltsrelevante Einkommen mindern können.

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.10.2024 – 16 UF 324/24 e beschäftigt sich mit der Anerkennung von Tagesgeldkonten als geeignete Anlageform.

1. Sachverhalt und Entscheidung
Im vorliegenden Fall stritten getrenntlebende Eheleute über Kindes- und Trennungsunterhalt. Der Unterhaltspflichtige machte unter anderem Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge in Form von regelmäßigen Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto geltend, um sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu mindern.

Das OLG München lehnte die Anerkennung dieser Zahlungen als sekundäre Altersvorsorge ab. Begründend führte das Gericht aus, dass regelmäßige Überweisungen auf ein Tagesgeldkonto aufgrund des jederzeit möglichen Zugriffs auf das Kapital nicht als sekundäre Altersvorsorge anzuerkennen seien. Um einer missbräuchlichen Einkommensgestaltung zu begegnen, seien für die Anerkennung einer sekundären Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen dieselben strengen Maßstäbe zugrunde zu legen wie für die Anlage des Vorsorgeunterhalts aufseiten des Berechtigten.

Das OLG München stellt dabei klar, dass regelmäßige Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto aufgrund des jederzeit möglichen Zugriffs auf das Kapital nicht als sekundäre Altersvorsorge anerkannt werden.

Dies begründet das Gericht mit der Notwendigkeit, missbräuchlichen Einkommensgestaltungen zu begegnen. Für die Anerkennung einer sekundären Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen seien dieselben strengen Maßstäbe anzulegen wie für die Anlage des Vorsorgeunterhalts aufseiten des Berechtigten. Entscheidend sind die Zweckbindung und die fehlende jederzeitige Verfügbarkeit der Mittel.

2. Zulässige Anlageformen
Das OLG München folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB). Hierfür verlangt der BGH, dass die Anlageform eine tatsächliche Altersvorsorge gewährleisten und der Zweckbindung dienen muss.

Die jederzeitige Verfügbarkeit von Mitteln auf einem Tagesgeldkonto steht dieser Zweckbindung entgegen, da das Kapital jederzeit für andere Zwecke entnommen werden könnte. Es fehlt an einer echten und dauerhaften „Entnahme aus dem Vermögenskreis“ für die Altersvorsorge.

Das OLG München listet zugleich folgende – zulässige – Anlageformen auf, die der Sicherung des Lebensstandards im Alter dienen:

- Förderungsfähige Anlageformen i.S.d. § 82 EStG; dazu zählen Riester- und Rürup Renten,

- Nicht geförderte Renten- und Kapitalversicherungen, wenn der Leistungsfall zeitnahe an der Altersgrenze der gesetzlichen RV liegt;

- Tilgungsleistungen zum Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung oder Mieteinnahmen im Alter; Tilgung muss als Vermögensbildung im Alter nachvollziehbar sein.

Kontakt:

Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Telefon 0921/5085780
Fax 0921/5085779
www.kanzlei-erk.de


Von red
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