Einvernehmlich oder streitig?
Wenn sich Ehepartner nicht über die Scheidung selbst oder wichtige Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich einigen können, spricht man von einer streitigen Scheidung. Das dauert oft länger und ist deutlich teurer als eine einvernehmliche Scheidung.
Auch wenn sich ein Ehepartner gegen die Scheidung wehrt, weil er nicht geschieden werden will, spricht man von einer streitigen Scheidung. Die Scheidung wird dadurch am Ende aber nicht verhindert:
Zerrüttungsprinzip
In Deutschland werden Ehen nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden. Eine Ehe gilt dann als zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht, und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. Anders als etwa in Österreich spielt bei uns die Schuldfrage für die Scheidung als solche keine Rolle mehr. Eine Zerrüttung der Ehe wird rechtlich vermutet, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der eine Partner der Scheidung zustimmt.
Bei einer Trennungszeit von drei Jahren wird nach dem Gesetz sogar unwiderleglich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist und geschieden werden kann. Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder dem Scheidungsantrag des anderen zustimmen, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung.
Wenn einer sich widersetzt oder gar Abweisung der Scheidung beantragt, muss durch das Gericht ausführlicher geprüft werden, ob die Ehe wirklich schon zerrüttet ist oder nicht.
Anhörung der Ehegatten bei Gericht
Die Prüfung erfolgt zumeist durch die Anhörung der Ehegatten in einem Gerichtstermin gemäß § 128 FamFG. Hier werden beide Ehegatten zwar in der Regel im selben Raum sitzend, aber getrennt voneinander befragt, seit wann sie getrennt leben und ob es seit der Trennung noch eheliche Gemeinsamkeiten gegeben hat und ob sie geschieden werden wollen. Da Zerrüttung aber nicht bedeutet, dass man an einer Ehe festgehalten werden kann, die man keinesfalls mehr fortsetzen möchte, kann ein scheidungsunwilliger Ehepartner zwar das Verfahren ggf. verzögern, nicht aber die Scheidung verhindern. Eine Ehe ist nämlich auch zerrüttet, wenn nur einer auf keinen Fall mehr verheiratet bleiben möchte.
Dreijahresregel
Wenn Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt voneinander leben, ist die Prüfung des Gerichts sehr kurz, da hier im Gesetz steht, dass unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe zerrüttet ist (3-Jahresregel: § 1566 Abs. 2 BGB).
Vorteile der einvernehmlichen Scheidung
Möglich ist es, dass sich die Ehegatten darauf verständigen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, und aus diesem Grunde das Scheidungsverfahren nur mit dem Minimum an Kostenaufwand zu durchlaufen. Dies ist in Deutschland ein Anwalt im Scheidungsverfahren. Oft verständigen sich scheidungswillige Ehegatten, die sich noch einigermaßen gut verstehen, darauf, sich alle anfallenden Kosten hälftig zu teilen. Dies stellt gegenüber einer streitigen Scheidung eine deutliche Kostenersparnis dar. Die einvernehmliche Scheidung ist gegenüber der streitigen Scheidung vorzuziehen, da sie zumeist schneller geht und die Möglichkeit besteht, Kosten zu sparen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihren / Ihre Fachanwältin für Familienrecht.
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