Die Verwaltung eines Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft stellt besondere rechtliche und zwischenmenschliche Herausforderungen dar. Mit dem Eintritt des Erbfalls entsteht oft eine Gemeinschaft, in der alle Miterben die Nachlassgegenstände gemeinsam verwalten und disponieren müssen. Das Gesetz sieht vor, dass wesentliche Entscheidungen, etwa die Veräußerung von Immobilien oder größere Investitionen, nicht von Einzelnen getroffen werden dürfen, sondern einer Einigkeit aller Erben bedürfen. Die Interessen der einzelnen Mitglieder und die korrekte Durchführung der Nachlassverwaltung bilden oft ein Spannungsfeld.
Ein zentrales Problem ergibt sich dann, wenn ein Miterbe eigenmächtig handelt. Typische Konstellationen sind die eigenständige Beantragung eines Erbscheins, die Durchführung von dringenden Reparaturen oder andere Maßnahmen, die ohne vorherige Abstimmung mit den übrigen Erben erfolgen. Die Frage, ob und inwieweit die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft zur Kostenerstattung verpflichtet sind, ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich regelmäßig mit diesem Thema und setzt eine klare Linie. Danach begründen eigenmächtige Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den anderen Erben. Wirklich erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die für Maßnahmen anfallen, die im objektiven Interesse der Gemeinschaft liegen und im mutmaßlichen Willen aller Mitglieder stehen. Notmaßnahmen, wie die unverzügliche Reparatur eines akuten Schadens am Nachlass, stellen sich als Ausnahme dar: Hier kann ausnahmsweise eine anteilige Kostenerstattung gefordert werden. Liegt die Notwendigkeit nicht vor und stehen die übrigen Miterben der Maßnahme ablehnend gegenüber, bleibt der Alleinhandelnde nach Ansicht des BGH auf den entstandenen Ausgaben regelmäßig sitzen.
Die derzeit maßgebliche Rechtslage macht deutlich, dass ein abgestimmtes Vorgehen innerhalb der Erbengemeinschaft nicht nur für Rechtsfrieden sorgt, sondern auch finanzielle Sicherheit bietet. Einzelmaßnahmen ohne Konsens bergen das Risiko, dass Kosten nicht erstattet werden und zusätzliche Konflikte entstehen.
Es ist zu empfehlen, vor jedem größeren Schritt im Rahmen der Nachlassverwaltung eine schriftliche Einigung herbeizuführen. Übliche Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Wird kein Konsens erzielt, kann die Frage gerichtlich geklärt werden.
Praxistipp: Im Falle einer notwendigen Notmaßnahme empfiehlt es sich, die Situation sorgfältig zu dokumentieren und die Umstände, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen, für die Erbengemeinschaft transparent festzuhalten.
So lassen sich rechtliche und finanzielle Nachteile vermeiden und eine konstruktive Lösung im Sinne der Gemeinschaft erzielen.
Bestens beraten.
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