Die Wiederholung des unberechtigten Vorwurfs des sexuellen Kindesmissbrauchs kann die Verwirkung des Trennungsunterhalts nach sich ziehen, weil darin ein schwerwiegender Verstoß gegen die eheliche Solidarität zu sehen ist, so das OLG Stuttgart.
Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Ehefrau. Weil die Ehefrau ab September 2022 wiederholt den Vorwurf geäußert hat, der Ehemann würde die gemeinsame Tochter sexuell missbrauchen, beantragte der Ehemann Anfang des Jahres 2024 die Abänderung des Unterhaltsvergleichs. Die von der Ehefrau erhobene Strafanzeige wurde im Juli 2023 eingestellt. Zudem ergab ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten von Juli 2023 keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater. Der Vater erhielt anschließend das alleinige Sorgerecht. Die Ehefrau wiederholte im September 2023 den Vorwurf des Kindesmissbrauchs.
Amtsgericht gab Abänderungsantrag statt
Das Amtsgericht gab dem Abänderungsantrag teilweise statt und sah ab August 2023 der Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau als verwirkt an. Hiergegen legte diese Beschwerde ein.
OLG bewertet Unterhaltspflicht als grob unbillig
Das OLG Stuttgart bestätigte überwiegend die Entscheidung des Amtsgerichts und hielt den Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau jedenfalls ab Oktober 2023 gemäß § 1579 Nr. 7 BGB für verwirkt.
Die Ehefrau habe durch den, auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage des Gutachtens und den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters, weiterhin geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Ehemann derart gegen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Ehemann ab Oktober 2023 noch zu Unterhaltzahlungen zu verpflichten.
Spätestens nach Einstellung des Strafverfahrens und Vorlage des Gutachtens habe aber keine Zweifel mehr daran bestanden, dass es für den Vorwurf der Ehefrau keine objektiven Anhaltspunkte gab. Dennoch habe sie im September 2023 den Vorwurf wiederholt.
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Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
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