Veröffentlicht am 14.02.2025 06:28

Der wundersame Vermögensschwund nach der Trennung vor der Scheidung

Foto: red
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Wird bei der Heirat oder während der Ehe kein Ehevertrag geschlossen, dann gilt für die Ehe automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem des anderen Ehegatten ausgleichen.

Zugewinn ist der Betrag, um den das bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen das zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Vermögen übersteigt.

Zum Anfangsvermögen gehören auch bestimmte Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat. Diese unterliegen nur im Fall des Eintritts einer Wertsteigerung zwischen der Schenkung/dem Erbe und der Zustellung des Scheidungsantrages dem Zugewinnausgleich.

Woher weiß jetzt aber der andere Ehegatte, ob ihm ein Anspruch zusteht und wie hoch der Zugewinn des von ihm getrenntlebenden Ehepartners ist?
Hierzu sieht das Gesetz in § 1379 BGB eine Regelung vor. Danach müssen sich die Ehegatten auf Verlangen Auskunft über ihre Vermögenswerte erteilen und diese nachweisen. Hierzu zählt zum Beispiel die Vorlage von Kontoauszügen, Depotauszügen, Versicherungsunterlagen, Bilanzen oder die Vorlage von Nachweisen zu Versicherungsguthaben.

Auf welche Zeitpunkte bezieht sich mein Anspruch auf Auskunft?
Die Auskunft ist zu folgenden Zeitpunkten zu erteilen:

- Eheschließung
- Trennung
- Zustellung des Scheidungsantrags

Die Auskunft muss stichtagsbezogen sein und belegt werden. Es muss also ein Nachweis exakt, aber auch nur, zu dem jeweiligen Datum vorgelegt werden.

Ein „wertvoller“ Rat aus der familienrechtlichen Praxis
In der Realität kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten keinen oder keinen vollständigen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte des anderen haben. Dies hat dann zur Konsequenz, dass man wohl oder übel auf die Angaben des anderen vertrauen muss.
Aus diesem Grund ist es im Falle einer Scheidung natürlich von Vorteil, wenn man sich bereits während der Ehe einen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte seines Partners verschafft hat und zusätzlich ein entsprechender Nachweis, zum Beispiel in Form von Kopien/Handyaufnahmen von Kontoauszügen oder Versicherungsscheinen, vorliegt.

Der wundersame Vermögensschwund
Für die Höhe der Ausgleichspflicht ist das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen maßgebend. Oft liegt zwischen der Trennung und der Scheidung ein längerer Zeitraum.

Was ist jetzt, wenn das Vermögen bis zur Zustellung des Scheidungsantrages um einiges geschrumpft ist und sich das Geldvermögen plötzlich erheblich vermindert hat?
Auch in solchen Fällen hilft das Gesetz durch die Vorschrift des § 1375 II BGB weiter.
Verschwendetes Vermögen, Schenkungen, die über das sonst Übliche hinausgehen und Vermögen, das aufgrund von den anderen Ehegatten benachteiligenden Handlungen nicht mehr vorhanden ist, wird dem Endvermögen hinzugerechnet.

Wann den Zugewinnausgleich berechnen lassen?
Immer dann, wenn das Vermögen eines Ehegatten am Ende der Ehe höher ist, als das Anfangsvermögen, sollte durch einen Anwalt eine Zugewinnausgleichsberechnung durchgeführt werden. Können keine Nachweise mehr über ein vorhandenes Anfangsvermögen vorgelegt werden, wird dieses im Rahmen der Berechnung automatisch mit Null angesetzt.

Rechtsanwältin Jutta Spengler

Rathenaustraße 7,
95444 Bayreuth
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