Veröffentlicht am 30.04.2025 13:24

Rechtstipp: Die Ehe

Michael Schädlich. Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Foto: Kanzlei F.E.L.S)
Michael Schädlich. Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Foto: Kanzlei F.E.L.S)
Michael Schädlich. Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Foto: Kanzlei F.E.L.S)
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Michael Schädlich. Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Foto: Kanzlei F.E.L.S)

mit Rechtsanwalt Michael Schädlich

mit Rechtsanwalt Michael Schädlich

Die Ehe, das große Ziel. Die große Liebe, die große Freude und manchmal auch die große Trauer. Seit über 26 Jahren scheide ich Ehen. Gerade aufgrund dessen an dieser Stelle kein trockener Rechtstipp, sondern ein historischer Rechtsblick mit Augenzwinkern auf diese wunderbare Institution.

Was ist die Ehe? In § 1353 Abs. 1 BGB steht geschrieben: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zueinander, sie ist eine Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten, mit besonderen Anforderungen auf gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin auf Mitsprache und Mitentscheidung.

Die Rücksichtnahme füreinander ist ein weites Feld. So stellte der BGH (NJW 1971, 704) fest, dass „erhebliche Charakterunterschiede, die Enttäuschung eines Ehegatten über die Wesensart des anderen, über sein Zurückbleiben hinter den eigenen Erwartungen, nicht zu einer Abkehr von ihm berechtigen“.

Ein Ehegatte muss aber nicht nur rücksichtsvoll sein und alles hinnehmen, es wird auch gefordert, ein bisschen auf den Partner einzugehen, ihn vielleicht sogar zu seinem Glück zu zwingen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass man diesen auch anders als durch innere „Abkehr“ loswerden kann. So kann verlangt werden, dass der Ehegatte denjenigen „Aufenthalt, der zur Zeit für seine Gesundheit allein zuträglich ist, nämlich den Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt, wähle“ (RG, Urteil vom 14.04.1902). Überhaupt wird die eigene Persönlichkeitsgestaltung bestimmten, gelegentlich einschneidenden Anforderungen unterworfen. So ist das Verlangen des Partners legitim, den „übermäßigen Alkoholgenuss einzuschränken, sich der Belästigungen seiner Familienangehörigen zu enthalten und eine Beratungsstelle aufzusuchen“ (OLG Frankfurt/ M., FamRZ 1982, 484).

Eine wesentlich interessierende Frage ist auch der Umstand, dass die Ehe eine Geschlechtsgemeinschaft ist. Ein Ehegatte „genügt seinen ehelichen Pflichten nicht schon dadurch, dass er die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihm in Folge seiner Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihm doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit und Widerwillen zu Schau zu tragen“ (BGH, Urteil vom 02.11.1966).

Des Weiteren dient die Ehe nicht nur dem Vergnügen, sie hat einen gewissen Sinn, einen tieferen Zweck. So war es schon im alten Rom: Der Zensor verlangte vom Bürger einen Eid, dass er die Frau zum Erwerb von Kindern geheiratet habe (Kaser, Römisches Recht, Bd I, Seite 73).
Auch im „Allgemeinen Landrecht der Preußischen Staaten“ war unter § 1 des „Zweythen Theils, Erster Titel“ von der Ehe zu lesen: „Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder“.

Zu Zeiten des real existierenden Sozialismus war in § 9 II. 1 des Familiengesetzbuches der DDR zu lesen: „Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre volle Entfaltung und findet ihre Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder.“

Abschließend noch ein Hinweis die Hochzeitsreise betreffend. Ein frisch verheiratetes Paar versuchte, seine Urlaubskasse nachträglich dadurch aufzubessern, indem es, den „unharmonischen Intimverkehr“ als Reisemangel einklagte, da statt dem gebuchten Doppelbett sich nur zwei Einzelbetten im Hotelzimmer befanden. Die Klage wurde durch das Amtsgericht Mönchengladbach abgewiesen.

Dem „Gericht waren mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten“. Mit ein wenig Geschick hätte man auch ein Doppelbett herstellen können, der „Kläger hätte sich beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt“.


Von red
north