Veröffentlicht am 25.10.2025 17:55

Schutz der „Stillen Tage“ im November

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„Der Allerheiligentag” am Samstag, 1. November, der „Volkstrauertag” am Sonntag, 16. November, und der „Totensonntag” am Sonntag, 23. November, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als „Stille Tage”. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter dieser Tage gewahrt bleibt. Nicht nur Tanzveranstaltungen sind verboten, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

Der Schutz der „Stillen Tage” beginnt um 2 Uhr und endet um 24 Uhr. Für sie gelten besondere Beschränkungen. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten, sind verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen.

Auch der Buß- und Bettag am Mittwoch, 19. November, gilt als „Stiller Tag”. Auch für ihn gilt, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann stattfinden dürfen, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind am Buß- und Bettag nicht erlaubt. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie Spielhallen sind ebenfalls verboten. Darüber hinaus wird der Buß- und Bettag weitergehend gesetzlich geschützt. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr dürfen keine vermeidbaren, lärmverursachenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und anderen Gotteshäusern durchgeführt werden, sofern sie den Gottesdienst stören könnten. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben.

Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein möglicher Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht entstehen.

An den Schulen aller Art entfällt der Unterricht.


Von Onlineredaktion
LV
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