Veröffentlicht am 10.09.2026 15:58

Umgangsregelung genügt für den Wechsel des Kindes
in den Haushalt des anderen Elternteils

Kathrin Völkel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht<br>Friedrichstraße 17, 95444 Bayreuth, 0921-511600, info@lowack.de  (Foto: red)
Kathrin Völkel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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In Trennungsangelegenheiten haben, sind sicher hellhörig geworden: hierzu benötigt man doch das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Das Umgangsrecht regelt doch nur, wer wann Umgang mit dem Kind hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun anderweitig entschieden (Beschluss vom 13.05.2026, Az. XII ZB 404/25):

Die Ausgangssituation des Falles des BGH ist eine häufig anzutreffende Konstellation: die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, das Kind lebt zunächst bei der Mutter. Der Vater möchte nun, dass das Kind zu ihm zieht. Hierzu wendet er sich an das Familiengericht und beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zu übertragen. Während das Amtsgericht dem Antrag noch entsprochen hat, hat das Oberlandesgericht diesen zurückgewiesen. Der BGH hat dies bestätigt: eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei nicht notwendig. Streitigkeiten über die Frage, wo das Kind leben soll, seien grundsätzlich über das Umgangsrecht zu entscheiden, solange kein Ausnahmefall gegeben sei.

Der BGH hat dies damit begründet, dass es bei der Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, darum gehe, wie die Betreuungsanteile gemeinsam sorgeberechtigter Eltern verteilt werden. Dies sei eine Frage des Umgangsrechts gem. § 1684 BGB und grundsätzlich dem Umgangsverfahren gem. § 151 Nr. 2 FamFG vorbehalten. Im Rahmen einer solchen Entscheidung können die Betreuungsanteile auch so gestaltet werden, dass diese sich umkehren, d.h. dass sich der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert. Das Umgangsrecht sehe keine Begrenzung vor. Es handele sich nicht um eine Entscheidung, die im Rahmen des Sorgerechts getroffen werden müsse. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei daher nicht notwendig und auch unverhältnismäßig.

Allerdings gebe es auch Ausnahmen: wenn auch Entscheidungen für das Kind zu treffen seien, die über umgangsrechtliche Gesichtspunkte hinausgehen, könne auch weiterhin ein sorgerechtliches Verfahren betreffend des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich werden. Als Beispiele wurden angeführt der Umzug eines Elternteils mit dem Kind, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes habe, eine mögliche Fremdunterbringung des Kindes oder das Vorliegen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer einvernehmliche Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich seien. Solange solche zusätzlichen Umstände nicht gegeben seien, könne eine das bisherige Betreuungsmodell umkehrende Umgangsregelung auch mit der Folge einer Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes grundsätzlich – jedenfalls bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern – im Umgangsverfahren getroffen werden. Praktisch bedeutet dies: wenn Sie möchten, dass Ihr Kind sich hauptsächlich in Ihrem Haushalt aufhält, muss eine Umgangsregelung getroffen werden, die dies vorsieht. Diese kann beispielsweise so aussehen, dass sich das Kind alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien bei dem anderen Elternteil aufhalten würde, in der restlichen Zeit bei Ihnen. Wenn es allerdings weitere Fragen zu klären gibt, die über den bloßen Lebensmittelpunkt des Kindes hinausgehen, kann ein zusätzliches sorgerechtliches Verfahren erforderlich sein. Wie im Einzelfall vorzugehen ist, kann nur anhand des konkreten Falles und Sachverhaltes entschieden werden. Insofern bleibt eine konkrete rechtliche Beratung unumgänglich.


Von Gabriele Munzert
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