Schon geerbt, oder redet Ihr noch miteinander? Dieser bekannte Satz zielt auf die Erbengemeinschaft, die entsteht, wenn mehrere Personen erben und ist eine Anlehnung an eine seit dem Mittelalter überlieferte Lebensweisheit, „deinen Ehegatten erkennst du in der Armut, deine Freunde in der Not, deine Geschwister im Erbe und deine Kinder in der Krankheit.“ Streit in einer Erbengemeinschaft entsteht durch unterschiedliche Interessenlagen und oft beendet der Wegfall der Eltern einen interfamiliären Burgfrieden. Wer sich rechtzeitig informiert, kann in einer Erbengemeinschaft viele Konflikte vermeiden oder zu seinen Gunsten entscheiden.

Entstehung
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen erben. Es können auch mehrere Erben in einem Testament bestimmt worden sein. Oder es kann überhaupt kein Testament vorliegen. Nach der dann geltenden gesetzlichen Erbfolge sind oft mehrere gesetzliche Erben berufen. Stirbt beispielsweise ein Ehegatte, dann erben der Längerlebende und die Kinder des Verstorbenen in Erbengemeinschaft. Erbe ist grundsätzlich nicht, wer in einem Testament nur mit einem Vermächtnis bedacht wurde, also beispielsweise nur einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll.

Was gehört zum Nachlass?
Es gilt die sogenannte Universalrechtsnachfolge. Grundsätzlich gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, den Nachlass anteilig zu nutzen, die nicht mehr bewohnte Erblasserwohnung zu betreten und sämtliche Unterlagen zu prüfen. Die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre geben einen guten Überblick über Verträge und Verpflichtungen. Bevollmächtigte müssen über lebzeitige Geschäfte grundsätzlich Rechenschaft
ablegen.

Mehrheitsentscheidungen
Übliche Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses, die im Interesse aller Miterben liegen, können mit einfacher Mehrheit, also mehr als 50 Prozent, entschieden werden. Maßgeblich sind die Erbquoten. Verwaltungsmaßnahmen sind beispielsweise die Zahlung von laufenden Nachlassverbindlichkeiten, kleinere Reparaturen am Haus, Abschluss von Mietverträgen oder die Beauftragung eines Winterdienstes.

Wichtiges nur einstimmig
Alle Verfügungen über den Nachlass und substantielle Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, wie Pkw, Schmuck oder Kunstgegenstände. Aber auch bauliche Veränderungen müssen einstimmig beschlossen werden.

Im Notfall jeder Miterbe alleine
Nur im Notfall darf ein Miterbe alleine entscheiden. Es darf nicht mehr genügend Zeit sein, um die Miterben zu informieren. Dies ist beispielsweise bei sofort notwendigen Reparaturen an einer Immobilie wegen Wasser- oder Sturmschäden der Fall. Auch gerichtliche Eilverfahren sind generell dringlich und können im Alleingang durchgeführt werden.

Wer haftet für die Schulden?
Jeder Miterbe haftet als Gesamtschuldner grundsätzlich für sämtliche Schulden des Nachlasses in voller Höhe, egal wie hoch seine Erbquote ist. Nur wer unverzüglich die notwendigen Schritte einleitet, kann sein Privatvermögen vor unbekannten Schulden des Erblassers sowie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses schützen.

Wie wird der Nachlass aufgeteilt?
Das Gesetz schreibt zunächst die Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten vor, also die Bezahlung aller Schulden. Forderungen können von jedem Miterben für den Nachlass eingezogen werden. Teilbarer Nachlass, beispielsweise Geld, wird nach Erbquoten aufgeteilt. Enthält ein Testament Teilungsanordnungen, sind diese auszuführen, was auch gerichtlich erzwingbar ist. Fehlt eine Teilungsanordnung, dann sollte über nichtteilbare Nachlassgegenstände, beispielsweise Grundstücke oder bewegliche Sachen, eine einvernehmliche Einigung erzielt werden, wer welche Gegenstände übernimmt. Ausgleichszahlungen können vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, muss die Versteigerung von Grundstücken und der Pfandverkauf von beweglichen Sachen durchgeführt und damit die Teilungsreife erzwungen werden, was jeder Miterbe alleine beantragen kann. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Nachlass. Der Erlös wird nach Quote verteilt. Damit ist die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und endet.

Bestens beraten.
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