Veröffentlicht am 01.10.2026 14:19

Schluss mit dem grünen Anstrich: Was die neuen Regeln gegen Greenwashing für Verbraucher bedeuten

Foto: red
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mit Rechtsanwalt Samuel Schrepfer

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„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“: Solche Versprechen begegnen uns auf Verpackungen und in Online-Shops ständig. Ob sie zutreffen, war für Verbraucher oft schwer zu erkennen. Seit dem 27. September 2026 gelten deshalb strengere Regeln für Umweltwerbung. Grundlage ist eine EU-Richtlinie (EmpCo), die Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt hat.

Was jetzt nicht mehr erlaubt ist
Pauschale Schlagworte wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind nur noch zulässig, wenn eine an-erkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa durch das EU-Ecolabel oder den „Blauen Engel“. Konkrete Angaben wie „Verpackung zu 80 Prozent aus Recyclingmaterial“ bleiben erlaubt, sofern sie stimmen.

Pauschal „Klimaneutral“ darf ein Produkt nicht mehr heißen, wenn diese Aussage auf Ausgleichs-zahlungen beruht, etwa für Aufforstungsprojekte irgendwo auf der Welt. Schon 2024 hatte der Bundesgerichtshof für diese Werbung einen strengen Maßstab angelegt (BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23 – klimaneutral).

Unzulässig ist es außerdem, eine Umweltaussage auf das ganze Produkt zu beziehen, wenn sie nur für einen Teil stimmt: Eine recycelbare Verpackung macht den Inhalt nicht umweltfreundlich. Selbst entworfene „Öko-Siegel“ sind verboten, erlaubt sind nur zertifizierte oder staatliche Siegel. Und Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ brauchen einen öffentlich einsehbaren, extern überprüften Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Wer kontrolliert das?
Durchgesetzt werden die Regeln vor allem von Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und Wettbe-werbsverbänden, die abmahnen und auf Unterlassung klagen können (§ 8 Abs. 3 UWG). Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Für Ware, die schon vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, hat der Bundestag am 24. September aber kurzfristig eine Abmilderung beschlossen: Unterlassungs-ansprüche sollen dort bis zum 26. September 2028 nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchgesetzt werden (§ 15b UWG). Der Bundesrat muss sich damit noch befassen. Alte Verpackungen können Ihnen also noch eine Weile begegnen.

Tipps für den Einkauf
Seien Sie skeptisch bei Schlagworten ohne nähere Erklärung. Achten Sie auf bekannte Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Ecolabel oder das staatliche Bio-Siegel. Unbekannte Logos lassen sich auf siegelklarheit.de prüfen. Irreführende Werbung können Sie der Verbraucherzentrale Bayern oder der Wettbewerbszentrale melden. Unter Umständen steht Ihnen sogar Schadensersatz zu (§ 9 Abs. 2 UWG), etwa wenn Sie ein Produkt nur wegen einer irreführenden Angabe gekauft haben.

Fazit
Nachhaltige Produkte werden nicht verboten, im Gegenteil. Die neuen Regeln sorgen dafür, dass grüne Versprechen auch halten, was sie versprechen. Wer beim Einkauf Wert auf Umweltschutz legt, kann sich künftig besser auf die Angaben verlassen und echte Nachhaltigkeit leichter von bloßem Marketing unterscheiden.


Von red
north