Veröffentlicht am 18.06.2021 10:06
Veröffentlicht am 18.06.2021 10:06

Ratgeber Recht: Diebstahl aus dem Auto – Wer zahlt?

Christina Jahn<br>Rechtsanwältin und <br>Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
Christina Jahn
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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Immer wieder werden Wertgegenstände – teils offen sichtbar – im Auto zurückgelassen. Ist die Scheibe eingeschlagen oder die Tür aufgehebelt, ist der Ärger groß. Erst recht, wenn auch noch Handy oder Laptop geklaut wurden.

Sofern eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug besteht, kommt diese für die Schäden am PKW auf, nicht aber für die aus dem Auto gestohlenen Gegenstände. Schadensersatz für Laptop und Co. bietet hier die Hausratversicherung, sofern diese eine „Außenversicherung“ – also Versicherungsschutz für Gegenstände, welche sich vorübergehend in einem verschlossenen Raum außerhalb der Wohnung befinden – beinhaltet.

Waren Laptop oder Kamera jedoch von außen erkennbar im Auto gelagert, so wird der Versicherer den Schadensersatz für die Wertgegenstände erheblich kürzen oder sogar gänzlich verweigern.

Achtung bei Keyless-Go-Systemen!

Moderne Fahrzeuge sind meist mit speziellen Funkschließsystemen ausgestattet, welche auch als Keyless-Go-System, KEY-Free-System oder Keyless-Access bekannt sind. Trotz verschiedener Namen ist die Funktionsweise jedoch dieselbe: Mit einem im Schlüssel befindlichen Funkchip lässt sich das Fahrzeug Ent-/Verriegeln, obwohl man sich noch mehrere Meter entfernt befindet.

So bequem dieses System auch sein mag, so problematisch ist es zugleich: Mit ein wenig Technik und etwas Know-how kann das Funksignal des Schlüssels abgegriffen werden. Hat sich der Besitzer nichtsahnend vom Auto entfernt, kann nun unbemerkt das Fahrzeug geöffnet und darin befindliche Gegenstände oder gleich das ganze Fahrzeug, entwendet werden.

Ähnlich ging es dem Kläger in einem vor dem Amtsgericht München (Az.: 274 C 7752/19) verhandelten Fall.

Dieser gab an, sein Fahrzeug – ordnungsgemäß verschlossen – nur wenige Minuten aus den Augen gelassen zu haben. Als er wieder zurückkam, war seine Tasche aus dem Kofferraum gestohlen worden. Einbruchspuren konnte die Polizei am gesamten Fahrzeug nicht feststellen.

Die verklagte Hausratversicherung verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Vertragsklausel, wonach nur für Gegenstände „eine Entschädigung geleistet wird, wenn sie (…) durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (…) entwendet (…) werden“. Da das Fahrzeug aber nicht gewaltsam aufgebrochen, sondern „lediglich“ das Funksignal überlistet wurde, zahlte man nicht.

Das Amtsgericht wie auch das Berufungsgericht bestätigten die Auffassung der Versicherung. Die Vertragsbedingungen der Versicherung sprachen klar von einem Aufbrechen. Aufbruchsspuren konnten am Fahrzeug des Klägers aber gerade nicht festgestellt werden und das Überlisten des Funksignals sei nach Ansicht der Richter mit einem Aufbrechen nicht vergleichbar.


Von fm2@inbayreuth.de
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