Veröffentlicht am 12.09.2025 10:11

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet:

Dr. Claudia Erk, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (Foto: red)
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Die Wiederholung des unberechtigten Vorwurfs des sexuellen Kindesmissbrauchs kann die Verwirkung des Trennungsunterhalts gemäß § 1579 Nr. 7 BGB nach sich ziehen. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die eheliche Solidarität, so hat das OLG Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sach-verhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Ehefrau. Weil die Ehefrau ab September 2022 wiederholt den Vorwurf geäußert hat, der Ehemann würde die gemeinsame Tochter sexuell missbrauchen, beantragte der Ehemann Anfang des Jahres 2024 die Abänderung des Unterhaltsvergleichs. Die von der Ehefrau erhobene Strafanzeige wurde im Juli 2023 eingestellt. Zudem ergab ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten von Juli 2023 keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater. Der Vater erhielt nachfolgend das alleinige Sorgerecht. Dennoch wiederholte die Ehefrau im September 2023 den Vorwurf des Kindesmissbrauchs.

Amtsgericht gab Abänderungsantrag statt
Das Amtsgericht Böblingen gab dem Abänderungsantrag dahingehend statt und sah den Trennungsunterhalt ab August 2023 als verwirkt an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ehefrau.

Oberlandesgericht sieht Unterhaltspflicht für grob unbillig
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichts, hielt jedoch den Trennungsunterhalt der Ehefrau erst ab Oktober 2023 unter Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB für vollumfänglich ver-wirkt. Die Ehefrau habe durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage des Gutachtens und den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters, weiterhin geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen
den Ehemann, derart gegen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Ehemann ab Oktober 2023 noch zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Spätestens nach Einstellung des Strafverfahrens und Vorlage des Gutachtens haben keine Zweifel mehr daran bestanden, dass es für den Vorwurf der Ehefrau keine objektiven Anhaltspunkte gab. Dennoch habe sie im September 2023 den Vorwurf wiederholt.


Von Gabriele Munzert
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