Veröffentlicht am 23.09.2026 16:06

Ein Wort rettet das Erbe

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler, Fachanwalt für Erbrecht & Familienrecht (Foto: red)
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Ein Testament soll die Familie absichern. Doch was geschieht, wenn es den Schutz verhindert, den ein Kind später braucht? Ein Fall aus Bonn zeigt, wie viel an einem unscheinbaren Wort hängen kann.

1997 setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letzten „sollen“ Tochter und Sohn zu gleichen Teilen erben. 2006 stirbt der Vater. Später erleidet der Sohn mehrere Schlaganfälle und bleibt schwer behindert. Die Mutter schreibt 2020 ein neues Testament: Beide Kinder sollen weiterhin je zur Hälfte erben. Den Erbteil des Sohnes soll aber die Schwester verwalten. Nach dem Tod der Mutter 2025 hält das Nachlassgericht Bonn diese Änderung für unwirksam.

Das Problem liegt im Berliner Testament. Erst erbt der Ehepartner, später die Kinder. Nach dem ersten Todesfall darf der Überlebende die bindend festgelegte Erbenstellung der Kinder grundsätzlich nicht mehr zu deren Nachteil ändern. Auch eine schützende Verwaltung kann rechtlich eine Beschränkung sein: Der Sohn könnte über das verwaltete Vermögen nicht frei verfügen.

Dabei soll gerade diese Beschränkung ihm helfen. Denn eine frei verfügbare Erbschaft muss unter Umständen zunächst für die laufende Versorgung eingesetzt werden. Das Geld finanziert dann womöglich nur, was bislang anderweitig abgesichert war. Für zusätzliche Wünsche und mehr Lebensqualität bleibt entsprechend weniger.

chutz kann ein fachgerecht gestaltetes sogenanntes Behindertentestament bieten. Bei diesem Modell erbt das Kind als Vorerbe; für die Zeit nach seinem Tod wird ein Nacherbe bestimmt. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Erbteil nach genauen Vorgaben. Die Eltern oder ein Betreuer vertreten die Interessen des Kindes. So kann das Erbe dem Kind zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, beispielsweise durch Sachleistungen, ohne seine bestehende Absicherung und das Familienvermögen zu gefährden. Hier sollte die Schwester also verwalten und später Nacherbin werden. Dieser juristische Kniff ist höchstrichterlich gebilligt.

Das Oberlandesgericht Köln ließ die Änderung zu (2 W 169/25). Die Eltern hatten die spätere Behinderung nicht bedacht. Das Testament hatte deshalb nach Auffassung des Gerichts eine Lücke. Ein Anhaltspunkt für deren Schließung war das Wort „sollen“. Sich selbst hatten die Eltern „hiermit“ als Erben eingesetzt. Die Kinder sollten dagegen nach Lesart des Gerichts im normalen Verlauf uneingeschränkt erben – nicht zwingend unter allen denkbaren Umständen. Hinzu kam: Das Schutzmodell war höchstrichterlich anerkannt. Das Gericht folgerte, dass die Eltern eine solche Anpassung ermöglicht hätten, hätten sie die spätere Behinderung vorausgesehen. Die Schwester kann deshalb das beantragte Zeugnis als Testamentsvollstreckerin erhalten.

Ein gutes Ende. Doch das Wort „sollen“ ist kein allgemeiner Freibrief für spätere Änderungen. Wer gemeinschaftlich ein Testament errichtet, sollte sich beraten lassen, welche Änderungen nach dem ersten Todesfall möglich bleiben sollen. Solche Spielräume sollten Eheleute klar festlegen. Denn nicht jede Vermögensnachfolge rettet am Ende ein einziges Wort.


Von Gabriele Munzert
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