Veröffentlicht am 24.03.2021 15:06
Veröffentlicht am 24.03.2021 15:06

Ratgeber in Bayreuth: Vorsicht! Auch für E-Bike-Fahrer & Co. gelten Promillegrenzen!

Christina Jahn<br>Rechtsanwältin und <br>Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
Christina Jahn
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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BAYREUTH.

Dass nach einer Feier und dem ein oder anderen Bier oder Glas Wein für den Heimweg besser nicht auf das Auto zurückgegriffen werden sollte, ist allseits bekannt.

Welche Promillegrenzen gelten allgemein?

Wer dennoch alkoholisiert am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, hat mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen und kann zudem noch die Fahrerlaubnis für längere Zeit verlieren.

Fahranfänger und junge Verkehrsteilnehmer bis zu einem Alter von 21 Jahren riskieren ihre Fahrerlaubnis bereits ab der kleinsten Menge Alkohol im Blut, es gilt eine Nullpromillegrenze. Wer nicht dieser Gruppe unterfällt, dem droht u.a. der Entzug der Fahrerlaubnis ab einem Wert von 1,1 ‰ – der absoluten Fahruntauglichkeit. Aber schon bei Werten zwischen 0,3 ‰ bis 1,09 ‰ – der relativen Fahruntauglichkeit – und dem Bestehen alkoholbedingter Fahrauffälligkeiten droht neben einem Strafverfahren der Fahrerlaubnisentzug. Kein Wunder, dass manch einer statt auf den PKW lieber auf den Drahtesel oder andere Alternativen zurückzugreift. Doch auch dies erweist sich nicht unbedingt als die bessere Wahl.

Was gilt für Radfahrer, E-Bikes, E-Scooter & Co.?

Nach derzeitiger Rechtslage liegt die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit für Radfahrer bei 1,6 ‰; es droht ein Strafverfahren sowie der Verlust der Fahrerlaubnis. Liegt der Promillewert darunter und sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen, kann auch hier – wie beim PKW – neben einem Strafverfahren der Verlust der Fahrerlaubnis drohen. Schwieriger ist die Antwort bei Fahrrädern mit Elektromotor, die im Volksmund allgemein als E-Bikes bezeichnet werden. Rechtlich muss hier genau unterschieden werden, ob es sich tatsächlich um ein E-Bike oder vielmehr um ein Pedelec handelt.

E-Bikes sind Fahrräder, die über einen Zusatzantrieb verfügen, der durch einen Drehgriff oder Schaltknopf aktiviert wird. Allein durch dessen Zuschaltung bewegt sich das E-Bike fort, weshalb diese als Kraftfahrzeuge gelten und somit auch die für Kfz geltenden Grenzwerte.

Im Unterschied dazu muss bei einem Pedelec zusätzlich in die Pedale getreten werden, damit der Elektromotor unterstützend eingreift. Verfügt das Pedelec über einen Elektromotor mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt, welcher bis maximal 25 km/h unterstützend eingreift, so ist es mit einem klassischen Fahrrad gleichzustellen. Bei einer stärkeren Motorunterstützung und damit möglichen höheren Geschwindigkeiten spricht man hingegen von einem S-Pedelec. Diese werden rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet, so dass für S-Pedelecs die Regeln für Kraftfahrzeuge gelten.

E-Scooter und Segways werden ebenfalls als Kraftfahrzeuge eingestuft und unterfallen den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen.

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verkehrsrecht@steuer-rechts-kanzlei.de www.verkehrsrecht-bayreuth.de

Gravenreutherstraße 2 • 95445 Bayreuth • 0921/7894460


Von Jessica Mohr
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