Ein Dienstwagen gilt für viele Arbeitnehmer als attraktive Zusatzleistung. Doch wer den Firmenwagen auch privat nutzen darf, sollte sich über mögliche Haftungsrisiken im Klaren sein. Denn schnell stellt sich im Schadensfall die Frage: Wer zahlt eigentlich?
Dienstwagenbeschädigung auf Dienstfahrt
Wer mit dem Dienstwagen dienstlich unterwegs ist, befindet sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt. Für dabei verursachte Schäden gilt das innerbetriebliche Haftungsprinzip: Der Umfang der Arbeitnehmerhaftung richtet sich nach dem Verschuldensgrad. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter grundsätzlich voll – klassischerweise etwa beim Fahren unter Alkoholeinfluss.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Teilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; hierzu kann bereits eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung zählen.
Leichte Fahrlässigkeit geht demgegenüber allein zulasten des Arbeitgebers. Das LAG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 10.04.2024 (Az. 2 Sa 642/23) eine mittlere Fahrlässigkeit bereits für einen beim rückwärtigen Ausparken verursachten Schaden am Dienstfahrzeug angenommen.
Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, vorab verbindlich zu klären, ob für den Dienstwagen eine Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers besteht; andernfalls sollte eine vertragliche Haftungsbegrenzung vereinbart werden.
Dienstwagenbeschädigung bei Privatfahrt
Wird der dem Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen, bei einem von ihm nicht verschuldeten Unfall, beschädigt, hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden zu tragen. Verursacht hingegen der Arbeitnehmer den Unfall, ist er dem Arbeitgeber im Innenverhältnis regelmäßig zum Ersatz verpflichtet (vgl. LAG Köln, Urt. v. 14.01.2025, Az. 7 SLa 175/24).
Weitergehende Regelungen zur Haftung ergeben sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag und der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung. Ist die Privatnutzung darin ausdrücklich und eindeutig gestattet, trägt in der Regel auch bei Privatfahrten der Arbeitgeber das Haftungsrisiko; häufig ist jedoch eine Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers bis zu einer festgelegten Höhe vorgesehen.
Warum rechtlicher Rat wichtig ist
Die Schnittstelle zwischen Verkehrsrecht und Arbeitsrecht macht die Rechtslage komplex. Daher ist es vorteilhaft, einen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der in beiden Rechtsgebieten zu Hause ist.
So lassen sich Haftungsrisiken frühzeitig erkennen, Auseinandersetzungen vermeiden und im Ernstfall die erforderlichen Schritte rechtssicher einleiten.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wirtschaftsjurist Univ. Bayreuth
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