Veröffentlicht am 27.02.2026 08:55

Unterschiede zwischen Parkverstößen im öffentlichen und privaten Verkehrsraum und Privilegien der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Foto: red
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mit Rechtsanwalt Marcel Faltenbacher

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Der Flughafen Nürnberg führte letztes Jahr neben der Kennzeichenerfassung und der Onlinezahlung auch eine „Kiss & Fly-Zone“ vor dem Terminal ein. Das Prinzip lautet: Man darf bis zu acht Minuten kostenfrei dort stehen (um z.B. Personen aus- und einsteigen zu lassen oder Gepäck abzuladen). Werden diese acht Minuten überschritten und löst man auch kein kostenpflichtiges (Online-)Ticket, so wird eine Vertragsstrafe von 60,00 Euro fällig. Doch ist das ein Bußgeld? Hier muss differenziert werden: Im öffentlichen Verkehrsraum stellen Parkverstöße Ordnungswidrigkeiten dar (z.B. Parken auf dem nicht abgesenkten Bordstein, Parken im Halteverbot, Maximalparkdauer überschritten, keine Parkscheibe eingelegt etc.). Zuständig für die Verfolgung ist eine Behörde, in der Regel das Ordnungsamt oder die Polizei.

Als Sanktion gibt es ein Bußgeld (Zahlung an die Staatskasse) und in krassen Beharrlichkeitsfällen auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Eine Halterhaftung gibt es bei solchen öffentlichen Parkverstößen ausdrücklich nicht. Allerdings können dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er den Fahrer nicht benennt.

Im privaten Verkehrsraum (wie auf dem Airportgelände) wiederum handelt es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten, sondern man schließt mit dem Parkplatzinhaber einen Vertrag über die Benutzung ab. Dies ist daran zu erkennen, dass bei Einfahrt und oftmals noch auf dem Parkplatzgelände überall Schilder mit den Parkplatzbedingungen (Vertragsstrafe, Maximalparkdauer etc.) aufgestellt sind. Sind diese Schilder bei Einfahrt zu erkennen und fährt man dann auf das Parkplatzgelände, ist der Vertrag grundsätzlich wirksam geschlossen. Ein Streitpunkt ist hier regelmäßig, ob die Bedingungen wirksam sind und ob das Schild wirklich bereits beim Einfahren wahrgenommen werden konnte. Verstößt man nun gegen die beiderseitig vereinbarten Parkplatzbedingungen, kann eine Vertragsstrafe (also Zahlung an den Parkplatzbetreiber) fällig werden. Mit einem Bußgeld oder Punkten in Flensburg hat das Ganze aber nichts zu tun. In manchen Fällen kann der vertragsbrüchige Falschparker sogar zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sein. Eine direkte Halterhaftung gibt es auch hier nicht (der vom Fahrer abweichende Halter schließt ja gerade keinen Vertrag). Allerdings gibt es hier eine mittelbare Halterhaftung. Wenn der Parkplatzbetreiber den Halter in Haftung nimmt, dann muss der Halter im Rahmen der sekundären Darlegungslast alle denkbaren Fahrer benennen, um einen Vertragsschluss wirksam zu bestreiten. Ansonsten haftet er selbst als Vertragspartner.

Wo wir schon beim Thema „Parkverstöße“ sind: Letztens kam es des Öfteren zu Fällen, in denen Verkehrsteilnehmer aufgrund von Schneeglätte im Graben oder auf der Leitplanke landeten. Zu solchen Unfällen wird meistens auch die Feuerwehr gerufen, die wiederum zu weiten Teilen aus freiwilligen Mitgliedern besteht.

Da diese oft noch irgendeiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen, stellt sich die Frage, ob sich die freiwilligen Feuerwehrleute stets freinehmen müssen und wie sie bezahlt werden.

Die Antwort findet sich in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Bundesländer. Hier werden wir uns entsprechend die bayerische Rechtslage ansehen: Laut Art. 9 Abs. 1 S. 2 und 4 BayFwG haben freiwillige Feuerwehrleute während der Einsatzzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von ihrer Arbeit. Da die Freiwillige Feuerwehr das gemeindliche Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnimmt, kann der Arbeitgeber diesen ohne Gegenleistung gezahlten Arbeitslohn von der jeweiligen Gemeinde wieder zurückfordern (Art. 10 S. 1 BayFwG). Die Gemeinde wiederum kann diese und andere Kosten des Feuerwehreinsatzes vom Verursacher des Einsatzes regressieren. Unter anderem so entstehen die teilweise recht hohen Rechnungen für Feuerwehreinsätze.


Von red
north