Manche Hochzeiten finden am Traumstrand statt, manche im Standesamt um die Ecke – und manche eben vor einem geöffneten Fenster, mit Smartphone in der Hand und Videocall auf Empfang. Genau das musste jetzt das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss v. 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e) Bamberg für rechtens erklären.
Ein Antrag, der durchs Fenster ging
Ein somalisches Paar wollte in Berlin heiraten – standesgemäß bei der somalischen Botschaft, wie es das Recht ihrer Heimat vorsieht. Nur: Die Braut wollte die Botschaft
partout nicht betreten. Sie befürchtete aufenthaltsrechtliche Nachteile, sollte sie einen Fuß hineinsetzen. Für Romantiker mag das nach einem frühen Beziehungs-Aus klingen. Für Juristen war es der Beginn eines spannenden Falls.
Die pragmatische Lösung: Der Bräutigam ging mit dem Konsularbeamten ins Innere der
Bot-schaft, die Braut blieb draußen stehen. Verbunden wurden die beiden über ein geöffnetes Fenster und – man höre und staune – einen Videocall. So erklärten beide ihr Jawort,
das Konsulat stellte an-schließend eine Heiratsurkunde aus.
Die Gretchenfrage: Was bedeutet eigentlich „vor“?
Nach deutschem Recht (Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB) dürfen Ausländer im Ausland – dazu zählt auch eine Botschaft auf deutschem Boden – nur dann rechtsgültig heiraten, wenn die Ehe „vor“ einer dazu ermächtigten Person geschlossen wird. Reicht es, wenn man sich nur per Video sieht? Oder müssen beide Verlobte leibhaftig im selben Raum stehen?
Sogar der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht abschließend geklärt, in der
juristischen Fachliteratur ist dies umstritten. Das zuständige Standesamt war jedenfalls so ratlos, dass es den Fall über das Amtsgericht Coburg bis vor das OLG Bamberg brachte.
Deutscher Boden, somalisches Recht, pragmatische Entscheidung
Das OLG Bamberg entschied pragmatisch: Die grundsätzliche Streitfrage müsse hier gar nicht abschließend geklärt werden. Entscheidend sei, dass der Konsularbeamte unmittelbar zuvor per-sönlich mit beiden gesprochen hatte und die Braut nicht etwa vom heimischen Sofa aus zuge-schaltet war, sondern buchstäblich direkt vor der Tür stand – nur eben nicht drinnen. Fenster auf, Videocall an, fertig war laut Gericht ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten.
Damit, so die Richter, sei weder eine bloße Konsensehe ohne staatliche Beteiligung entstanden, noch sei die somalische Form der Eheschließung untergraben worden. Beide Zwecke der deut-schen Regelung waren erfüllt – die Ehe damit wirksam.
Ein Happy End für die Liebe – und weitere Ausführungen des Gerichts
Nebenbei stellte das Gericht noch klar, was manche vielleicht nicht wussten: Eine Botschaft in Deutschland gehört völkerrechtlich zwar zum „Terrain“ des jeweiligen Landes, rechtlich aber zu deutschem Staatsgebiet. Wer also denkt, in einer Botschaft gelte automatisch nur aus-
ländisches Recht, irrt. Am Ende durfte das Paar die Nachbeurkundung seiner Ehe nach § 34 Abs. 2 Personenstandsgesetz feiern (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 12 Wx 2/25 e).