Veröffentlicht am 31.12.2025 21:40

Häusliche Gewalt

Rechtsanwalt Jörg Stingl (l.) und Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau. (Foto: gmu)
Rechtsanwalt Jörg Stingl (l.) und Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau. (Foto: gmu)
Rechtsanwalt Jörg Stingl (l.) und Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau. (Foto: gmu)
Rechtsanwalt Jörg Stingl (l.) und Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau. (Foto: gmu)
Rechtsanwalt Jörg Stingl (l.) und Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau. (Foto: gmu)

BAYREUTH. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 265 942 Menschen Opfer häuslicher Gewalt, 4 % mehr als im Vorjahr, so das Bundeskriminalamt.
Berücksichtigt man weiter, dass es hier zweifellos eine hohe Dunkelziffer gibt, wird schnell klar, dass diesbezüglich ein massives Problem existiert. Opfer entsprechender Taten fehlt es oft am Wissen hinsichtlich ihrer Möglichkeiten sich juristisch zur Wehr zu setzen. Häufig verhindern auch Angst und Scham eine angemessene Reaktion.
Wir unterscheiden zwischen den Möglichkeiten des Strafrechts und des Zivilrechts.
Im Zivilrecht existiert beispielsweise, vielen unbekannt, neben der Möglichkeit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, dass sog. „Gewaltschutzgesetz“. Mit Hilfe dieses Gesetzes können im Wege der einstweiligen Anordnung
Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen, sowie sogar ein alleiniges Nutzungsrecht für die Wohnung zugewiesen
werden.
In strafrechtlicher Hinsicht kann ein Opfer entsprechender Straftaten sich beispielsweise anwaltlicher Vertretung als Zeugenbeistand schon bei der Anzeigeerstattung, bei Vernehmungen aber auch im Gerichtsverfahren bedienen. Bei schweren Taten kann ein Anwalt das Opfer auch als Nebenkläger vertreten. Hieraus ergeben sich im Verfahren Fragerechte und das Recht Beweisanträge zu stellen.
Im sog. „Adhäsionsverfahren“ können Ansprüche auf Schadensersatz bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden, was Vorteile bei der Beweisführung bringt und durch die Vermeidung eines zweiten zivilrechtlichen Verfahrens auch eine weitere nervliche Belastung erspart.
Auch die Möglichkeit eine medizinische Beweissicherung noch vor der endgültigen Entscheidung, ob Anzeige erstattet werden soll oder nicht, ist möglich. Erfreulicherweise ist diese Beweissicherung in anonymisierter Form seit dem 01.11.2025 eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Inwieweit sich Praxen und Krankenhäuser hinsichtlich der dadurch eingeräumten Möglichkeit engagieren, bleibt abzuwarten.
Eine weitere Verbesserung der Gesamtsituation wird durch das am 28.02.2025 in Kraft getretene „Gewalthilfegesetz“ des Bundes erwartet. Durch dieses soll insbesondere ein flächendeckendes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten entstehen. Weiter wird u.a. ein Rechtsanspruch auf Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt eingeführt, Qualitätsstandards für Schutzeinrichtungen und -fach Beratungsstellen werden sichergestellt und die Verteilung der Finanzierung zwischen Bund und Ländern geregelt. Ob die hohen Erwartungen gerechtfertigt sind, wird die Umsetzung zeigen.
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der F.E.L.S Rechtsanwälte PartG mbB unterstützen Betroffene in allen Rechtsfragen – im Zivilrecht, Gewaltschutzverfahren sowie Ermittlungs- und Strafverfahren.
www.saustarkgegengewalt.de

Rechtsanwalt Jörg Stingl
Rechtsanwalt Dr. Tobias Liebau, achanwalt für Strafrecht
Kanzlei F.E.L.S
Löhestraße 11, 95444 Bayreuth


Von Gabriele Munzert
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