BAYREUTH.Endlich Schnee“, sagen die einen. „Schon wieder früher raus zum Schaufeln“, stöhnen die anderen. So oder so: Wenn es schneit oder friert, wird es auf Gehwegen schnell rutschig. Ein Sturz ist rasch passiert. Ein Bein ist schnell gebrochen. Geschieht das vor der eigenen Haustür, kann es für Eigentümer oder Mieter teuer werden.
Darauf weist auch die HUK-COBURG hin. Denn im Winter gilt die Räum- und Streupflicht. Wer sie verletzt, haftet unter Umständen für die Folgen.
Wer ist zuständig?
Grundsätzlich trifft die Pflicht Eigentümer und – in vielen Fällen – auch Mieter. Mieter müssen dann Schnee räumen und streuen, wenn diese Pflicht im Mietvertrag ausdrücklich auf sie übertragen wurde. Das ist eher die Regel als die Ausnahme.
Kommt es zu einem Unfall, weil der Gehweg nicht oder nur unzureichend gesichert war, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung kann das teuer werden. Neben Behandlungskosten drohen Forderungen nach Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.
Wann muss geräumt werden?
Eine einheitliche Antwort gibt es nicht. Maßgeblich ist die jeweilige Satzung der Stadt oder Gemeinde. Darin regeln die Kommunen den Winterdienst. Meist finden sich die Vorgaben auf der Internetseite der Kommune. Alternativ hilft ein Anruf beim Bau- oder Ordnungsamt.
Dort lässt sich klären, ab welcher Uhrzeit geräumt werden muss und wie breit der freie Gehweg sein soll.
Wie oft ist Schneeschieben nötig?
Das hängt von Wetter und Lage ab. Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis kann mehrfaches Räumen erforderlich sein – vor allem auf stark genutzten Gehwegen. Nur wenn Räumen und Streuen offensichtlich zwecklos sind, etwa bei heftigem Dauer-Schneefall, darf gewartet werden, bis sich die Lage entspannt.
Wie breit muss der Weg frei sein?
Meist reicht es, einen Teil des Gehwegs zu räumen. Eine gängige Faustregel lautet: Zwei Fußgänger sollten aneinander vorbeigehen können. Auch hier gilt: Die genaue Breite steht oft in der kommunalen Satzung.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Nicht alles ist erlaubt, was schnell wirkt. Streusalz ist vielerorts verboten oder nur bei extremer Glätte zugelassen. Häufig vorgeschrieben sind Sand, Splitt oder Granulat. Ein Blick in die Satzung schafft Klarheit – und schützt vor Bußgeldern.
Ein Wort zur Eigenverantwortung
Trotz aller Pflichten: Einen dauerhaft eis- und schneefreien Gehweg kann niemand erwarten. Wer im Winter unterwegs ist, muss mit Glätte rechnen. Vorsicht gehört dazu. Und festes Schuhwerk mit rutschfestem Profil.
Fazit:
Schaufel und Streumittel gehören im Winter zum Alltag. Wer rechtzeitig räumt, schützt andere – und sich selbst.