Arbeitsminister Hubertus Heil hat sich zu angeordneter Arbeit von Asylbewerbern geäußert. Die sei nicht nur geltendes Recht, sondern in Einzelfällen auch sinnvoll. „Dass die Kommunen Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten können, ist geltendes Recht“, sagte Heil der „Bild“-Zeitung im Februar dieses Jahres.
Aber wie wird dieses Recht in der Region gehandhabt? Wird es das überhaupt? Inbayreuth.de hat bei Stadt und Landkreis Bayreuth nachgefragt.
Bereits seit mehreren Jahren werde der entscheidende Paragraph 5, Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes im Landkreis Bayreuth angewendet: „zum Beispiel bei der Pflege der Gemeinschaftsräume oder der Außenanlagen“, heißt es auf Anfrage aus dem Landratsamt. Eine seit dem 27. Februar geänderte gesetzliche Regelung solle es in Zukunft erleichtern, Arbeitsgelegenheiten einzurichten. „Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“, heißt es darin.
Arbeitseinsätze seien also auch außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft denkbar. Konkrete Aussagen oder Anwendungsbeispiele zur Umsetzung in den letzten Wochen konnte man seitens des Landratsamts jedoch noch nicht nennen.
In der Stadt Bayreuth hätten in der Vergangenheit immer wieder Asylbewerber entschieden, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu arbeiten, heißt es auf Anfrage aus dem Bayreuther Rathaus. Diese Möglichkeit biete das Asylbewerberleistungsgesetz bereits seit Mitte der Neunziger. Eine Anzahl solcher Fälle wird nicht genannt.
Aber: „Es festzuhalten, dass eine Integration über eine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, auch die Aufnahme einer Berufsausbildung oder gegebenenfalls eines Studiums Vorrang haben. Durch derartige gemeinnützige Beschäftigungsverhältnisse soll auch keine Konkurrenz zum allgemeinen Arbeitsmarkt entstehen“, teilt Pressesprecher Joachim Oppold mit.
Teilweise seien auch Vorqualifikationen notwendig. Das erschwere den Zugang zu Branchen, in denen Personalknappheit herrsche, etwa der Pflege. Der Gesetzgeber hat daher auch für die in Frage kommenden Tätigkeitsbereiche Grenzen gesetzt.
Und Flüchtlinge, die in städtischen Dienststellen arbeiten? Etwa je nach Saison in der Grünpflege oder weiteren Bereichen? Ins Detail geht Oppold nicht, verweist dafür auf laufende Optimierungen der Integrationsbemühungen. „Der damit verbundene Betreuungs- und Koordinierungsaufwand muss aber immer im Einzelfall geprüft werden“ – auch und vor allem um keine Konkurrenzsituation zum freien Arbeitsmarkt zu schaffen.