Veröffentlicht am 03.04.2024 12:59, aktualisiert am 03.04.2024 14:16
Veröffentlicht am 03.04.2024 12:59, aktualisiert am 03.04.2024 14:16

Kommt jetzt die Grammwaage bei der Kiffer-Kontrolle?

Mann beim Konsum eines Joints: Die Polizei muss seit 1. April die Einhaltung zulässiger Mengen kontrollieren. (Foto: Adobe Stock/Alexej)
Mann beim Konsum eines Joints: Die Polizei muss seit 1. April die Einhaltung zulässiger Mengen kontrollieren. (Foto: Adobe Stock/Alexej)
Mann beim Konsum eines Joints: Die Polizei muss seit 1. April die Einhaltung zulässiger Mengen kontrollieren. (Foto: Adobe Stock/Alexej)
Mann beim Konsum eines Joints: Die Polizei muss seit 1. April die Einhaltung zulässiger Mengen kontrollieren. (Foto: Adobe Stock/Alexej)
Mann beim Konsum eines Joints: Die Polizei muss seit 1. April die Einhaltung zulässiger Mengen kontrollieren. (Foto: Adobe Stock/Alexej)

Seit dem 1. April ist Cannabis in Teilen legalisiert. Erwachsene dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich führen, ohne belangt zu werden. Doch wo ein Gesetz ist, gibt es auch eine Gesetzesübertretung. Die müssen nachgewiesen und geahndet werden. Im Fall der Cannabis-Legalisierung fällt das der Polizei offenbar nicht einfach. inbayreuth.de hat beim Polizeipräsidium Oberfranken nachgefragt.

Cannabis-Legalisierung: Kontrolle in der Praxis schwierig zu handhaben

„Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis schafft Probleme in der praktischen Anwendung“, sagt Oliver Barnert von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberfranken. Dies ist nicht seine persönliche Meinung, sondern seine Beobachtung, was das Gesetz und seine Einhaltung konkret im Polizeidienst bedeutet. „Es ist schwer in der Praxis zu handhaben.“ Was er meint ist die Überprüfung der tatsächlich geführten Menge von Cannabis. Darauf hätten die Polizeigewerkschaft und die politische Opposition im Vorfeld des Inkrafttretens des Gesetzes hingewiesen.

„Wir arbeiten mit dem Gesetz, dass gültig ist“, so Barnert diplomatisch. Will man diese Äußerung negativ interpretieren, könnte man sagen, die Polizei muss dessen Überprüfung ausbaden. Schwer zu handhaben seien Personenkontrollen deshalb, weil man den Einzelfall betrachten müsse. Als Polizeibeamter habe man beim Anblick von getrocknetem Cannabis viel eher als der Laie ein Gefühl von der Menge. Bejaht eine zu kontrollierende Person die Frage nach Cannabis-Besitz, müsse sie die Droge vorzeigen. „Liegt das augenscheinlich unter den erlaubten 25 Gramm, wird das toleriert.“

Öffentlichkeitswirksame Cannabis-Kontrollen sollen vermieden werden

Anders könnte das werden, wenn sich das mitgeführte Cannabis im Bereich der erlaubten 25-Gramm-Grenze bewege. „Ist das schwer zu schätzen, ist es wahrscheinlich, dass die kontrollierte Person gebeten wird, in die Dienststelle mitzukommen, wo die Droge abgewogen wird. Wir werden nicht mit der Waage durch die Fußgängerzone laufen und Personen öffentlichkeitswirksam kontrollieren“, sagt Barnert. Das neue Gesetz erfahre viel Aufmerksamkeit und spalte durchaus, man wolle bei einer denkbaren Kontrolle keine Schaulustigen anziehen und die Eindruck der Verharmlosung entstehen lassen.


Dass Streifenwagen über kurz oder lang jedoch tatsächlich mit einer Grammwaage ausgestattet werden könnten, kann sich Barnert vorstellen. „Die Polizei muss erstmal Erfahrungen mit dem Gesetz sammeln und entsprechende Schlüsse daraus ableiten.“ Einem laxen Vorgehen erteilt Barnert jedoch keine klare Absage. Sobald Anzeichen für einen Gesetzesverstoß vorliegen, würden die Fälle konsequent zur Anzeige gebracht. Dazu zählt beispielsweise auch, wenn der Cannabis-Konsum unter 100 Metern von schutzbedürftigen Einrichtungen wie Schulen oder Spielplätzen erfolgt.

Cannabis-Besitz: Erst Ordnungswidrigkeit, dann Straftat

Und falls die Polizei tatsächlich „Erfolg“ bei einer Kontrolle haben sollte? Wer mit mehr als 25 aber weniger als 30 Gramm Cannabis erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer mehr als 30 Gramm besitzt, begeht eine Straftat. Für den Besitz von Cannabis zu Hause gibt es jenseits der erlaubten 50 Gramm eine Staffelung bis und über 60 Gramm. „Die Polizei ist jedoch nicht Verfolgungsbehörde“, betont Barnert. Die Beamten legen also nicht das Strafmaß fest.

Der Bezug von Cannabis bleibt in den meisten Fällen illegal. Legal ist nur die Zucht von maximal drei eigenen Pflanzen zu Hause für den Eigenbedarf oder über Anbauvereine, sogenannte Cannabis-Clubs. Dort müssen Konsumenten jedoch Mitglied sein.


Von Jürgen Lenkeit
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