menu
Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden | inbayreuth.de
menu
Veröffentlicht am 26.10.2022 10:47
Veröffentlicht am 26.10.2022 10:47

Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden

Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden (Foto: pixabay/KRiemer)
Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden (Foto: pixabay/KRiemer)
Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden (Foto: pixabay/KRiemer)
Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden (Foto: pixabay/KRiemer)
Geflügelpest: Bayreuth erlässt Verfügung - Das muss jetzt beachtet werden (Foto: pixabay/KRiemer)

BAYREUTH – Seit Oktober 2021 wurden in Deutschland insgesamt 1645 Fälle von Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI), der sogenannten Geflügelpest, nachgewiesen. In Bayern wurden seither sieben Ausbrüche in Geflügelbeständen und 33 Fälle bei Wildvögeln angezeigt.

Im Hinblick auf das anhaltend dynamische Geflügelpest-Geschehen muss mit einem erneuten HPAIV-Eintrag in die bayerische Wildvogelpopulation gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Bayreuth eine Allgemeinverfügung für das gesamte Stadtgebiet erlassen.

Geflügelpest: Bayreuth erlässt Allgemeinverfügung

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel) dürfen demzufolge ab Mittwoch, 26. Oktober, außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Viertagesfrist beginnt mit dem Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums beziehungsweise des Datums des Laboruntersuchungsbefundes. In der Vergangenheit wurden bereits im Landkreis Kulmbach Maßnahmen erlassen.

>

Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch eine nach Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.


Von Jürgen Lenkeit
north