Veröffentlicht am 16.03.2023 17:04
Veröffentlicht am 16.03.2023 17:04

Wiesenbrüter besser schützen: Walzverbot auf Wiesen in Oberfranken 2023 geregelt

Die ersten Tiere brüten ab März auf den Wiesen in Bayern. Dann darf nicht gewalzt werden. (Foto: pixabay/marliesplatvoet)
Die ersten Tiere brüten ab März auf den Wiesen in Bayern. Dann darf nicht gewalzt werden. (Foto: pixabay/marliesplatvoet)
Die ersten Tiere brüten ab März auf den Wiesen in Bayern. Dann darf nicht gewalzt werden. (Foto: pixabay/marliesplatvoet)
Die ersten Tiere brüten ab März auf den Wiesen in Bayern. Dann darf nicht gewalzt werden. (Foto: pixabay/marliesplatvoet)
Die ersten Tiere brüten ab März auf den Wiesen in Bayern. Dann darf nicht gewalzt werden. (Foto: pixabay/marliesplatvoet)

BAYREUTH. In Bayern dürfen Wiesen nach dem 15. März nicht mehr gewalzt werden. Wiesenbrüter sollen so besser geschützt werden.

In Oberfranken wurde das Walzverbot 2023 auf den 2. April verschoben. Grünflächen, auf denen Tiere brüten, bilden eine Ausnahme. Die Regierung von Oberfranken informiert deshalb über den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung.

Oberfranken: Wiesen später walzen, Bruttiere schützen

Nach der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) auf der Grundlage des Volksbegehrens zum Artenschutz ist es grundsätzlich verboten, Wiesen nach dem 15. März zu walzen. Ziel des Walzverbotes ist es, Gelege von Wiesenbrütern zu schützen. Die ersten Wiesenbrüter, wie z.B. Brachvogel und Kiebitz, beginnen in Bayern ab Mitte März mit dem Brutgeschäft.

Um den örtlichen Witterungsverhältnissen gerecht zu werden, kann die jeweilige Bezirksregierung dort, wo wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen vor diesem Stichtag noch nicht möglich ist, durch Allgemeinverfügung einen abweichenden Stichtag festsetzen. Wegen der feuchten Witterung hat die Regierung von Oberfranken hiervon nun für dieses Jahr Gebrauch gemacht und den Beginn des Walzverbots nach hinten verschoben.

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Danach gilt im Jahr 2023 in ganz Oberfranken ein Walzverbot erst nach dem 1. April. Ausgenommen von der Verschiebung des Termins sind alle Wiesenbrütergebiete im Regierungsbezirk. Dort bleibt es bei dem Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen.

Die Allgemeinverfügung mit einer Auflistung und Übersicht der Wiesenbrütergebiete wird in einem Sonderamtsblatt der Regierung von Oberfranken veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Sonderamtsblatt als bekannt gegeben. Das Sonderamtsblatt ist ab 15. März 2023 einsehbar unter: www.reg-ofr.de/amtsblatt

Fachliche Grundlage für die Allgemeinverfügung sind aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes und eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Einschätzung des aktuellen Brutgeschehens der Wiesenbrüter durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Ausgenommen vom Walzverbot ist das Walzen zur Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden und zum Andrücken einer Nachsaat in einem Arbeitsschritt mit der Saat.

Das Walzen von Grünland im zeitigen Frühjahr dient zur Rückverfestigung des Bodens nach dem Winterfrost, zur Anregung der Durchwurzelung und zum Einwalzen von Steinen. Der Boden darf hierzu weder zu nass noch zu trocken sein und die Gräser sollten sich im Stadium des Wiederergrünens befinden.


Von Jürgen Lenkeit
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