Veröffentlicht am 14.04.2020 12:58
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Versicherungstipp: Welche Auswirkungen ergeben sich durch eine mögliche Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Lokales: Thomas Ebersberger im Gespräch (Foto: inBayreuth.de)
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Klaus Liebig vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH Schmiedpeunt 1 91257 Pegnitz Internet: www.vfm.de E-Mail: info@vfm.de Tel 09241 4844-0

Zunächst ist zu unterscheiden, ob der betreffende bAV-Vertrag durch den Arbeitnehmer – also im Rahmen einer sog. Entgeltumwandlung – oder als echte Arbeitgeberleistung finanziert wird: Arbeitgeberfinanzierte bAV: Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist durch das Kurzarbeitergeld in der Regel nicht betroffen. Auswirkungen sind nur dann möglich, wenn die bAV von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist: Reduziert sich dieses, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers in den bAV-Vertrag. In diesem, sowie für den Fall kompletter Kurzarbeit bzw. Entgeltausfall, sind die jeweiligen kollektiven (z. B. Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung) bzw. individuellen (z.B. Entgeltumwandlungsvereinbarung) Versorgungszusagen entscheidend, welche eine Regelung zur Behandlung der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge in sogenannten „entgeltlosen Zeiten“ enthalten sollte! Sofern der Fall dieser oben genannten „entgeltlosen Zeiten“ nicht geregelt ist, bedarf es einer individuellen Lösung. Zudem sollte dies natürlich für evtl. künftige Fälle klar geregelt werden.

Entgeltumwandlung: Hier gibt es zwei unterschiedliche Konstellationen zu beachten: 1. Arbeitnehmer erhält geringeres Entgelt plus Kurzarbeitergeld Eine Weiterführung der bAV ist auch während der Kurzarbeit möglich. Wünscht der Arbeitnehmer eine Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrages, ist eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung nötig. Das unten aufgeführte Beispiel zeigt jedoch auf, dass bei einem exemplarischen Bruttogehalt von EUR 2.500,00 und einer monatlichen Entgeltumwandlung von EUR 100,00 nur eine wirklich sehr geringe Auswirkung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes gegeben ist. 2. Arbeitnehmer erhält nur noch Kurzarbeitergeld Aufgrund eines fehlenden „Entgelts“ ist auch keine Entgeltumwandlung mehr möglich. Für die Zeit der vollen Kurzarbeit wird der Vertrag entweder unterbrochen – also vorübergehend beitragsfrei gestellt – oder mit privaten Beiträgen des Arbeitnehmers fortgeführt (was z.B. bei enthaltener Berufsunfähigkeitsabsicherung dringend zu empfehlen ist). Die Versicherer bieten gerade in den jetzt besonderen Zeiten überwiegend sehr flexible Umstellungsoptionen an. Dreh- und Angelpunkt ist grundsätzlich im Bereich der bAV die detaillierte Ausgestaltung einer kollektiven und arbeitsrechtlich sicheren Versorgungsordnung! Wir empfehlen, die oben genannten und viele weitere, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen dringend relevanten Punkte, entweder jetzt NEU im jeweiligen Betrieb zu integrieren oder aber die bestehenden betrieblichen Versorgungskonzepte ggf. auf die aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen.


Von fm2@inbayreuth.de
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