Veröffentlicht am 07.07.2019 06:00
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Verbrauchertipp: Diesel-Abgas-Skandal. Jetzt handeln und Ansprüche sichern!

Universität (Foto: inBayreuth.de)
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Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, M.Sc, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Meyernberger Str. 9 b 95447 Bayreuth Tel.: 0921/7868085 Fax: 0921/7868081 E-mail: cl@ra-dr-lorbach.de Der Abgasskandal beschert den Gerichten weiterhin viel Arbeit. Verschiedene Landgerichte berichten davon, dass es im Dezember 2018 zu einer regelrechten Klageflut, insbesondere gegen VW, gekommen ist. Für den Anstieg der Klagen Ende 2018 sprechen vor allem zwei Gründe. Einerseits sollte durch die Klage eine mögliche Verjährung der Ansprüche zum Jahresende 2018 verhindert werden, andererseits haben sich viele Verbraucher trotz der Möglichkeit, sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen, für eine Einzelklage entschieden. Diese Entwicklung bedeutet jedoch nicht, dass 2019 keine Ansprüche mehr im Abgasskandal geltend gemacht werden können. Die Verjährung zum 31.12.2018 wird dadurch begründet, dass die Abgasmanipulationen im Herbst 2015 bekannt wurden und zu diesem Zeitpunkt auch die dreijährige Verjährungsfrist angelaufen ist. Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, hält diese Argumentation aber nicht für haltbar: „Alleine durch das Bekanntwerden des Abgasskandals wussten die Verbraucher noch nicht, ob ihr Fahrzeug konkret von Abgasmanipulationen betroffen ist und welche rechtliche Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz, sich daraus ergeben. Diese Kenntnis kann erst durch den Rückruf des Fahrzeugs oder ein Anschreiben von VW vorausgesetzt werden und damit frühestens im Jahr 2016. Dementsprechend verjähren Ansprüche gegen VW auch erst Ende 2019 und können nach wie vor geltend gemacht werden. Zudem ist zu beachten, dass die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der positiven Kenntnis von den Abgasmanipulationen nicht bei den Geschädigten, sondern bei der sich hierauf berufenden VW AG liegt, d. h. VW muss im Einzelfall beweisen, dass ein erst 2019 Klage erhebender Geschädigter bereits im Jahr 2015 Kenntnis von seinem Schadensersatzanspruch hatte oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon. Fernerhin sind einige Experten der Auffassung, dass die Motoren durch das sog. Software-Update nicht frei werden von rechtswidrigen Manipulationen, sondern hierdurch sogar neue, die dreijährige Verjährung erneut in Gang setzende Manipulationen vorgenommen werden. Schließlich betrifft die vorgenannte Verjährungsfrage ggf. ohnehin nur Fahrzeuge mit dem EA 189 Motor von VW. Bei Fahrzeugen wie etwa dem VW Touareg, dem VW Bulli T 6 und anderen Fahrzeugen von VW und Audi mit anderen Motoren, die mittlerweile aber ebenfalls für ein sog. Software-Update zurückgerufen worden sind bzw. aktuell zurückgerufen werden, ist unstreitig noch immer die Möglichkeit gegeben, Ansprüche gegen VW geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Dabei kann die Einzelklage auch sinnvoller sein als die Teilnahme an der Sammelklage, da sie schneller und effizienter zum Ziel führt. Zahlreiche Gerichte, insbesondere auch die Landgerichte in Bayreuth, Bamberg, Hof und Nürnberg-Fürth, haben bereits wiederholt entschieden, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist. „Die Voraussetzungen, um Schadensersatzansprüche gegen VW durchsetzen zu können, stehen gut und immer mehr Gerichte stellen sich in ständiger Rechtsprechung auf die Seite der geschädigten Verbraucher“, so Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, der bereits in über 400 Verfahren im VW-Abgasskandal für betroffene Kunden erfolgreich tätig geworden ist. Nach VW und seinen Töchtern Audi, Seat und Skoda sowie Porsche, gerät nunmehr aber auch immer mehr Mercedes, bzw. die Daimler AG ins Fadenkreuz des Kraftfahrbundesamtes und der Verbraucheranwälte. So ist auch Mercedes durch das Kraftfahrtbundesamt zu weitreichenden Rückrufen gezwungen. Nach Presseberichten (BamS, Focus, u. a.) handelt es sich bei der umstrittenen Funktion um eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (kurz: Sollwertabsenkung). Sie hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt so dafür, dass beim gesetzlichen Prüfzyklus der Grenzwert für Stickoxide (180 mg/km) eingehalten wird. Im Straßenbetrieb wird die Funktion laut Kraftfahrtbundesamt dagegen deaktiviert und der Grenzwert überschritten. Das Kraftfahrbundesamt will die Ermittlungen gegen Daimler daher offenbar nun ausweiten, da die mögliche Betrugssoftware in zwei Motoren (OM 642 und OM 651) eingesetzt wurde. Demnach wären neben dem GLK, für den es bereits über 60.000 Rückrufe gibt, auch zahlreiche weitere Modelle (u.a. die C- und E-Klasse) mit insgesamt mehr als 700.000 Fahrzeugen betroffen. Auch hier gibt es bereits erste Landgerichtsurteile, u. A. sogar aus Baden-Württemberg, dem Sitz der Daimler AG, die die Daimler AG zur Rückabwicklung, bzw. zum Schadensersatz verpflichtet haben. Auch betroffene Mercedes-Fahrer sollten sich daher an einen im Abgasskandal erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Rechte zu wahren. Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, ist seit über 15 Jahren sehr engagiert mit dem Kanzleischwerpunkt „Verbraucherrecht“ tätig und hat schon weit über 400 Abgasskandalfälle erfolgreich bearbeitet. Er verfügt daher über sehr fundiertes Fachwissen in diesem Bereich, sowie hervorragende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung der Landgerichte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Nürnberg-Fürth, u. a.. Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, kümmert sich ggf. um die Einholung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung und vertritt Sie kompetent außergerichtlich, sowie erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Von fm2@inbayreuth.de
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